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Pflichtteil - was ist zu beachten?

Was bedeutet eine Enterbung? Was ist der Pflichtteil? Welche Rechte und Pflichten haben Erben und Pflichtteilsberechtigte? Die wichtigsten Fragen zum Thema Pflichtteil werden hier beantwortet.

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1. Was ist der Pflichtteil?

Ein Pflichtteilsanspruch steht nahen Angehörigen der/des Verstorbenen zu, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich als Erben vorgesehen wären, aber von ihr/ihm enterbt wurden. Bei der Enterbung einer/eines Angehörigen hat die/der Verstorbene in Testament oder Erbvertrag explizit angeordnet, dass diese/r Angehörige nichts erbt oder er hat nur andere Personen als Erben eingesetzt und diese/diesen Angehörigen gar nicht erwähnt (z.B. im Berliner Testament).


Pflichtteilsberechtigte können von den Erben eine Geldzahlung verlangen. Einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Gegenstände aus dem Nachlass haben sie jedoch nicht. 

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2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt können nur folgende Angehörige der/des Verstorbenen sein:

  • Kinder, ggf. Enkel:innen (§ 2309 BGB)
  • Ehegatt:innen
  • eingetragene Lebenspartner:innen (werden wie Ehegatt:innen behandelt, § 10 VI LPartG)
  • Eltern (wenn die/der Verstorbene keine Kinder hatte)
  • Sonderfälle: Nichteheliche und adoptierte Kinder (Ausnahmen bei älteren Jahrgängen und lang zurückliegenden Adoptionen, ist im Einzelfall mit anwaltlicher Hilfe zu prüfen)

Nicht pflichtteilsberechtigt sind alle anderen Personen, u.a. also:

  • nicht adoptierte Stiefkinder
  • Stiefeltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Onkel und Tanten
  • Nichten und Neffen
  • nichteheliche Lebensgefährt:innen des Verstorbenen
  • Ex-Ehe/-Lebenspartner:innen (Geschiedene) 
  • Ehepartner:innen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls schon die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, die/der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.


3. Wer muss den Pflichtteil zahlen?

Zahlungsverpflichtet sind die Erben (entsprechend ihrer Erbquote), in bestimmten Einzelfällen auch die von der/vom Verstorbenen lebzeitig Beschenkten. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird der Pflichtteil aus dem Nachlass beglichen und der verbleibende Nachlass dann entsprechend der Erbquoten auf die Erben verteilt.

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4. Kann der Pflichtteil umgangen, entzogen, ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs ist möglich bei

  • Erbunwürdigkeit (§§ 2339, 2345 II BGB),
  • einem zu Lebzeiten der/des Verstorbenen abgeschlossenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB),
  • testamentarischer Entziehung des Pflichtteils „in guter Absicht“ (§ 2338 BGB), um das Erbe vor verschwenderischem Lebensstil zu retten (die/der Verstorbene kann den Pflichtteil eines Abkömmlings beschränken, die/der in gefährlicher Weise verschwenderisch lebt oder sich in hohem Maße verschuldet hat, indem sie/er ihr/ihn den Verfügungsbeschränkungen einer Vorerbin/eines Vorerben unterwirft oder die Verwaltung des Pflichtteils durch eine/n Testamentsvollstrecker:in anordnet), und
  • Ausschlagung der Erbschaft durch die Erbin/den Erben (Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft der/des Verstorbenen gem. § 1371 BGB und den Fällen von §§ 2306f. BGB).

Auch die Entziehung des Pflichtteils durch Testament oder Erbvertrag ist möglich (§ 2333 BGB), wenn die/der Pflichtteilsberechtigte

  • der/dem Verstorbenen, ihrem/ihrer oder seinem/seiner Partner:in, Kind oder einer ihr/ihm ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der o.g. Personen schuldig macht,
  • die ihm der/dem Verstorbenen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für die/den Verstorbenen unzumutbar ist oder
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schweren Tat rechtskräftig angeordnet wurde.

Im Übrigen ist das Pflichtteilsrecht weitgehend umgehungsfest ausgestaltet. Ohne, dass besondere Umstände vorliegen, soll es nicht in der Hand der/des Verstorbenen oder der Erben liegen, das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger durch Gestaltungen auszuschließen oder zu vereiteln.

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5. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:

1. Ermittlung des (modifizierten) Nachlasswerts: 

Der pflichtteilsrelevante Nachlass ist zum Todestag zu bewerten. Nachlassgegenstände sind dabei mit ihrem Verkehrswert anzusetzen und Schulden der/des Verstorbenen sowie durch den Erbfall verursachte Kosten (z.B. Beerdigungskosten) hiervon abzuziehen. Auch lebzeitige Schenkungen (sog. Vorempfänge) zugunsten der Erben und der/des Pflichtteilsberechtigten werden einbezogen. 

Der Erblotse verschafft Ihnen mit dem digitalen Nachlassverzeichnis einen Überblick und unterstützt Sie bei der Vornahme der erforderlichen Bewertungen.

2. Feststellung der (fiktiven) gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten.

Um die fiktive gesetzliche Erbquote zu ermitteln, muss man zuerst feststellen, wer bei der Quotenermittlung mitgezählt wird (fiktiver Erbenkreis). Dabei sind auch solche gesetzlichen Erben einzubeziehen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit keine Erben werden (§ 2310 S. 1 BGB). 

Es werden folgende Personen mitgezählt:

  • die Enterbten (Pflichtteilsberechtigten),
  • jene, die die Erbschaft ausgeschlagen haben,
  • Erben, die für erbunwürdig erklärt wurden, und
  • Erben, die einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben.


Nicht mitgezählt werden folgende Personen:

  • die noch vor der/dem Erblasser:in verstorbenen Personen, die Erben hätten werden können,
  • Erben, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (Achtung: Etwas Anderes gilt bei notariellem Pflichtteilsverzicht!),
  • Erben, die als nichteheliche Kinder (nur Altfälle) mit ihrer verstorbenen Mutter/ihrem verstorbenen Vater einen lebzeitigen Erbausgleich durchgeführt haben.


3. Pflichtteilsanspruch: Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote.

Besonderheit: Erbquote der/des überlebenden Ehegatt:in

Bei verheirateten Paaren wirkt sich der Güterstand der/des Verstorbenen auf die Pflichtteilsquote der/des überlebenden Ehegatt:in aus. Hier ist eine anwaltliche Beratung ratsam, da sich verschiedene Güterstände monetär unterschiedlich auswirken. Hier sollte gerechnet, verglichen und insbesondere in steuerlicher Hinsicht sorgsam abgewogen werden.

(a) Zugewinngemeinschaft

Hat die/der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen und lebte ohne Ehevertrag mit ihrem/ihrer oder seinem/seiner Ehegatt:in, liegt eine Zugewinngemeinschaft vor. Die/Der überlebende Ehegatt:in hat in diesem Fall ein Wahlrecht, das sich auf seine Erbquote auswirkt. Sie/Er kann

  • es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen (die Erbquote ist dann 1/2 bzw. ihr/sein Pflichtteil 1/4, soweit Kinder vorhanden sind) 

oder 

  • die Erbschaft ausschlagen und den sogenannten kleinen Pflichtteil (§ 1371 III BGB) verlangen (1/8, soweit Kinder vorhanden sind). Außerdem kann sie/er von den Erben den Zugewinnausgleich fordern (wie bei einer Scheidung).


Hat die/der Verstorbene ihre/ihren oder seine/seinen Ehegatt:in per Testament oder Erbvertrag bereits enterbt, gibt es kein Wahlrecht. Die/Der überlebende Ehegatt:in kann von den Erben der/des vorverstorbenen Ehegatt:in den konkreten Zugewinnausgleich und daneben den kleinen Pflichtteil fordern. Das bedeutet einen Pflichtteil von 1/4 für die/den überlebende/n Ehepartner:in oder 1/8, wenn erbende Kinder vorhanden sind.

(b) Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei den Güterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft steht der/dem überlebenden Ehegatt:in kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu.

6. Ansprüche der/des Pflichteilsberechtigten gegen die Erben

Die/Der Pflichtteilsberechtigte hat folgende weitere Ansprüche gegen die Erben:

  • Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (Gegenstände, Vermögen und Schulden des Nachlasses), um die Höhe ihres/seines Zahlungsanspruchs berechnen zu können, § 2314 I BGB.
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
  • ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Erben bzgl. der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, wenn die Angaben von den Erben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen, wiederholt korrigiert oder schleppend erteilt wurden.


Die Erben haben die Pflicht, sich umfassend Kenntnis über alle der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu verschaffen. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs müssen ferner die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und gewisse Vorempfänge nach §§ 2315 ff. BGB aufgeführt werden. Sonderfälle: Lebensversicherungen, Schenkungen an den Ehegatten oder solche, die Nießbrauch/Wohnrecht nach sich ziehen. Hier lohnt sich die Unterstützung durch eine/einen Fachanwält:in.

Grundsätzlich hat sich die/der Pflichtteilsberechtigte mit ihrem/seinem Auskunftsanspruch an die Erben zu wenden. Einen Auskunftsanspruch gegen Dritte hat sie/er bei Immobilien (Einsicht ins Grundbuch und Abschrift) oder Unternehmen im Nachlass (Einsicht ins Handels- und Unternehmensregister).

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7. Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs und Sonderfälle

Hat die/er Verstorbene der/dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas geschenkt (Vorempfang), kann der Wert des Geschenks den Pflichtteilsanspruch reduzieren, wenn die/der Verstorbene vor oder bei der Schenkung gegenüber der/dem Beschenkten erklärt hat, dass das Geschenk auf ihren/seinen späteren Pflichtteil anzurechnen ist.


Folgende Zuwendungen sind ausgleichspflichtig:

  • Ausstattungen, z.B. Aussteuer, Mitgift oder Zuschüsse zur Existenzgründung. Die Ausgleichung kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Übermaßzuschüsse zu den Einkünften und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf der Abkömmlinge. Je nach Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen können dazu die Kosten eines Studiums oder einer Promotion zählen.
  • Schenkungen bei denen die/der Verstorbene erklärt hat, dass diese auf den späteren Erbteil anzurechnen sind. Hat ein Abkömmling jedoch durch lebzeitige Zuwendung mehr erhalten, als ihr/ihm nach dem Pflichtteil zusteht, ist sie/er nicht zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

Mitarbeit oder Pflegetätigkeit: Hat ein Kind dem verstorbenen Elternteil besondere Leistungen zugewandt, ohne dafür ein angemessenes Entgelt erhalten zu haben, kann sie/er von den Geschwistern nach dem Erbfall einen Ausgleich verlangen. Beispiele: Mitarbeit im Haushalt, Pflege, Unterstützung im Geschäft. Diese Leistungen müssen jedoch in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen der/des Verstorbenen zu erhalten oder zu vermehren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird nach Billigkeitsgesichtspunkten und dem Wert des Nachlasses bemessen und ist im Streitfall vom Gericht festzusetzen.

8. Pflichtteilsergänzungsanspruch und Pflichtteilsrestanspruch

Für den Fall, dass die/der Verstorbene das Pflichtteilsrecht einer/eines Angehörigen umgehen will, hat das Gesetz vorgesorgt.

Pflichtteilsrestanspruch der Erben (§ 2305 BGB)

Wenn die/der Verstorbene die/den Angehörige/n als Erbin/Erben oder Vermächtnisnehmer:in einsetzt und der Wert der Begünstigung unterhalb des Pflichtteilsanspruchs liegt, hat die/der mit dieser zu niedrigen Erbquote eingesetzte Pflichtteilsberechtigte - ergänzend zu ihrem/seinem Erbteil - einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem ihr/ihm hinterlassenen Erbteil und dem ordentlichen Pflichtteil.


Wurde der/dem überlebenden Ehegatt:in ein Erbteil oder Vermächtnis zugewandt, dessen Wert geringer als der sogenannte „große Pflichtteil“ ist, besteht die Möglichkeit, die Aufstockung zu verlangen. Der große Pflichtteil errechnet sich nach der Hälfte der Erbquote (vgl. §§ 2305, 1371 II BGB). In diesem Fall gibt es zudem die Möglichkeit der Ausschlagung (§ 1371 BGB). Der/Dem Ehegatt:in stehen dann der „kleine Pflichtteil” und der tatsächliche Zugewinn zu.

Die/Der pflichtteilsberechtigte Erbin/Erbe kann die Erbschaft ausschlagen und ihren/seinen Pflichtteil verlangen, wenn die/der Verstorbene ihn beschränkt oder beschwert, also erbvertraglich oder testamentarisch mit folgenden Anordnungen belastet hat:

  • Auflage
  • Vermächtnis
  • Testamentsvollstreckung
  • Teilungsanordnung
  • Nacherbschaft (Pflichtteilsberechtigter ist nur Vorerbe)
  • Vorerbschaft (Pflichtteilsberechtiger ist nur Nacherbe)


Hier gilt grundsätzlich eine kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 BGB). Anderenfalls hat die Erbin/der Erbe testamentarische Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen, selbst wenn ihr/ihm danach nichts mehr verbleibt. Zuweilen lassen Gerichte eine spätere Anfechtung der Erbschaft zu, wenn die/der Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausging, die Erbschaft nicht ausschlagen zu dürfen. 


Pflichtteilsrestanspruch des Vermächtnisnehmers (§ 2307 BGB)

Hat die/der Verstorbene die/den Pflichtteilsberechtigten nur mit einem Vermächtnis bedacht, welches hinter dem Wert des Pflichtteils zurückbleibt, hat die/der Vermächtnisnehmer:in zwei Optionen:

  • Sie/Er kann den vollen Pflichtteil verlangen, muss jedoch das Vermächtnis ausschlagen.
  • Sie/Er kann das Vermächtnis annehmen und die Differenz zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Pflichtteil verlangen.


Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325ff. BGB)

Lebzeitige Schenkungen können dem zum Zwecke der Pflichtteilsermittlung zu ermittelnden Nachlassvermögen hinzuzurechnen sein. So kann die/der Verstorbene die/den Pflichtteilsberechtigte/n nicht durch lebzeitiges Verschenken des Vermögens um ihern/seinen Pflichtteil bringen.

  • Ausnahme: Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden (gilt unter Eheleuten nur bei rechtskräftiger Scheidung) sowie Pflicht- und Anstandsgeschenke bleiben unberücksichtigt.
  • Zudem werden Schenkungen nicht immer dem vollen Wert nach berücksichtigt. Werden sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt, wird eine wertmäßige Abschmelzung vorgenommen. Schenkungen reduzieren den Pflichtteilsanspruch stetig, eine Ausnahme gilt dabei jedoch für Ehegattenschenkungen: aus dem ersten Jahr vor dem Tod zu 100%, aus dem zweiten Jahr vor dem Tod zu 90% usw. (jährliche Reduzierung um 10%).


Die Erben müssen der/dem Pflichtteilsberechtigten zwar ihren/seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auszahlen, brauchen sich selbst dazu aber nicht schlechter zu stellen. Sie dürfen ihren eigenen Pflichtteil behalten. Der Pflichtteilsberechtigte wiederum kann ggf. offene Restbeträge bei der/dem zuletzt Beschenkten einfordern. Hier gilt die vereinfachte Berechnungsmethode: Jede Schenkung wird - abhängig vom Schenkungsjahr - mit einem Teilwert angesetzt und die Teilwerte addiert. Vom Gesamtwert der Teile der indexierten und ergänzungspflichtigen Schenkungen (fiktiver Nachlass) kann die/der Pflichtteilsberechtigte ihre/seine Pflichtteilsquote verlangen.

Anders ist es bei Überschuldung des Nachlasses, denn die o.g. Berechnungsmethode würde zu einem verfälschten Ergebnis kommen. Alternative: Zum tatsächlich vorhandenen Nachlass wird der fiktive Nachlass (das bereits Verschenkte) addiert. Dann erfolgt die Errechnung der Pflichtteilsquote bzw. der Abzug des ordentlichen Pflichtteils. Der Rest ergibt die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.


Hat die/der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von der/vom Verstorbenen erhalten (Eigengeschenk), muss sie/er sich dieses auf ihren/seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 2327 BGB). Es gilt keine Zehnjahresfrist und bedarf keiner Anordnung der/des Verstorbenen.


Sonderfall Immobilie

Wird einem Kind von einem Elternteil eine Immobilie geschenkt, behalten sich die Eltern häufig einen Nießbrauch vor. Das Kind wird zwar im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen, die Eltern bleiben jedoch lebenslange Nutzer der Immobilie, können darin wohnen bleiben, sie vermieten und auch etwaige Mieteinnahmen behalten. Die Eltern können die Immobilie jedoch nicht anderweitig vererben, verschenken oder verkaufen. Hier gilt die Frist des § 2325 BGB (10 Jahre) nicht. Ein Wertverlust tritt nicht ein, denn die/der Beschenkte zieht ja auch nicht den Nutzen. 


Beim Wohnrecht darf die/der Berechtigte die Immobilie nur selber nutzen. Eine Vermietung ist nicht zulässig. Auch hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Ausnahmefällen der Beginn der 10-Jahres-Frist gehindert ist.


In sämtlichen o.g. Fällen ist eine anwaltliche Beratung geboten.


9. Stundung, Fristen und Verjährung

Stundung

Die Erbin/der Erbe kann von der/vom Pflichtteilsberechtigten die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen (§ 2331a BGB), wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine „unbillige Härte“ sein würde. Etwa, wenn die Erbin/der Erbe dazu die Familienwohnung aufgeben oder ein Wirtschaftsgut veräußern müsste, das für sie/ihn und ihre/seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt. Diese Regelung muss jedoch auch für die/den Pflichtteilsberechtigten zumutbar sein.

Fristen und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat (§§ 195, 199 BGB) bzw. sobald die/der Pflichtteilsberechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt (oder hätte erlangen müssen), die diesen Anspruch begründen. Die Höchstfrist kann so bis zu 30 Jahre betragen!

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen eine/einen Beschenkten (wenn der Nachlass nicht ausreicht) beginnt die Frist schon am Todestag (§ 2332 BGB).

Verlangt eine/ein Berechtigte/r (z.B. Pflichtteilsberechtigte/r) die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, gibt es keine gesetzliche Frist zur Erstellung und Abgabe. Wird das berechtigte Auskunftsverlangen aber nicht in angemessener Zeit erfüllt, kann die/der Auskunftsberechtigte ggf. eine/einen Notar:in mit der Erstellung beauftragen oder den Rechtsweg beschreiten.

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