Wer erbt ohne Testament?

Alexander Bars
Rechtsanwalt
Stand:
March 25, 2024
Lesedauer:
5
min

Die Frage danach, wer nach dem Tod was bekommen soll, beschäftigt viele Menschen. Die Antwort darauf zu finden ist jedoch häufig gar nicht so einfach. Das deutsche Erbrecht regelt mit der gesetzlichen Erbfolge zunächst genau die Frage: „Kein Testament, wer erbt?“. Diese gesetzliche Erbfolge haben wir hier genauer beleuchtet. Doch nicht immer entspricht die Erbfolge ohne Testament den persönlichen Wünschen. Möchte man seine eigenen Wünsche umsetzen aber zugleich Streitigkeiten über die Auslegung des Testaments vermeiden, müssen die häufig sehr individuellen Wünsche klar verständlich formuliert werden.

Wie man ein Testament dem Grunde nach schreibt und welche Anordnungen es gibt, erfahren Sie hier. Je komplexer die Wünsche, desto schwieriger wird es auch diese eindeutig niederzuschreiben. In diesem Artikel beleuchten wir verschiedene Szenarien und die daraus resultierenden Fragen, wie "Wer erbt was?" und "Wer erbt wieviel?", um zu veranschaulichen, was möglicherweise geändert werden möchte.

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Bedenken Sie bei den Beispielen bitte, dass diese nie die Lebensumstände in Ihrem konkreten Einzelfall abdecken können. Auch Probleme, wie Erbschaftssteuer, Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, Wertveränderungen des Nachlasses, Scheidungen, vorversterben von bedachten Personen u.v.m. bleiben unberücksichtigt und erfordern entweder eine Einzelfallberatung oder jedenfalls eine regelmäßige Kontrolle, ob das Testament noch den Tatsachen, Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

Um die Beispiele einfach zu halten handelt es sich bei dem Erblasser immer entweder um Herrn Peter Mustermann oder Frau Petra Mustermann geboren am 01.01.1950 in Berlin. Das fiktive Testament hat wurde am 01.01.2023 in Darmstadt errichtet.

Inhalt:

Ehepartner stirbt mit Kindern – wer erbt ohne Testament?

Peter Mustermann und seine Ehefrau F haben zwei Kinder, A und B.

Peter Mustermann ist schwer krank und möchte seine Kinder aber auch seine Frau absichern. Am liebsten wäre es ihm, wenn seine Frau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel bekommen würden.

Wenn Peter Mustermann nun stirbt und kein Testament hinterlassen würde, sähe die gesetzliche Erbfolge wie folgt aus: Die Frau erbt die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte, A und B bekommen also jeweils ein Viertel. Es besteht hier also aktuell gar kein Handlungsbedarf für Peter Mustermann!

Abwandlung:

Peter Mustermann möchte nur seine Kinder einsetzen, da seine Frau genug eigenes Vermögen hat. Die Anordnung in dem Testament sollte dann lauten:  

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine beiden Kinder A und B jeweils zu hälftigen Miterben ein.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“  

Hiermit wurde eine klassische Erbeinsetzung vorgenommen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Frau in diesem Fall sowohl einen Anspruch auf Zugewinnausgleich (wenn dieser besteht), als auch einen auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Wertes des Vermögens hat! Die Ansprüche muss F jedoch natürlich nicht geltend machen.

Sie möchten ein Testament erstellen oder haben geerbt?

Wer erbt wenn der Ehepartner stirbt und wer erbt das Haus?

Peter Mustermann und seine Ehefrau F haben zwei Kinder, A und B. In Peter Mustermanns Vermögen befindet sich eine Immobilie im Wert von 400.000€, sowie ein Kontoguthaben in Höhe von 200.000€. Daneben hat er noch 10 Krügerrand Goldmünzen im Wert von 20.000€, sowie einen Oldtimer im Wert von 40.000€.


Auch hier stellt sich zunächst die Frage: „Wer ist erbberechtigt ohne Testament?“. In diesem Fall würde die Ehefrau Erbin zu ½ und die Kinder Erben jeweils zu ¼ werden.
Da die gemeinsamen Kinder schon ausgezogen sind und Peter Mustermann mit seiner Frau noch in der Immobilie wohnt, möchte er jedoch, dass F die Immobilie bekommen soll und die Kinder A und B jeweils 100.000€ von dem Kontoguthaben. Die Goldmünzen und den Oldtimer sollen sie verhältnismäßig aufteilen.
 

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Ehefrau F als Miterbin zu 4/6 und meine beiden Kinder A und B jeweils zu Miterben zu 1/6 ein.  

Als Teilungsanordnung lege ich fest:

1. Meine Frau soll die Immobilie in der Musterstraße 1 in Musterstadt bekommen.

2. Meine beiden Kinder A und B sollen jeweils 100.000€ von meinem Kontoguthaben bei der Musterbank, IBAN DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX bekommen.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“

 

Hier wurde eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnungen kombiniert.

Sie sollten in Ihrem Testament niemals nur Gegenstände zuordnen, da es immer mindestens einen Erben geben muss. Die isolierte Zuordnung von Gegenständen ist jedoch grundsätzlich nur als Vermächtnis zu verstehen. Daher kommt es in Fällen in denen nur Sachen zugeordnet wurden immer zu Auslegungsfragen. Sind die gesetzlichen Erben jetzt als Erben eingesetzt und müssen die zugeordneten Gegenstände als Vermächtnis rausgeben? Oder sollen die mit den Sachen bedachten Personen zugleich Erben gemäß der Quote der Werte der Sachen werden?

Das alles sollte man vermeiden!

In dem obigen Beispiel sollten Sie sich zudem sicher sein, dass sich die Erben grundsätzlich einig sind, da sich mit den Goldmünzen und dem Oldtimer noch Gegenstände im Nachlass befinden, die man nicht einfach teilen kann. Der Erbquote entsprechend könnten die Kinder jeweils 5 Goldmünzen bekommen und die Ehefrau könnte den Oldtimer übernehmen. Dazu kann man aber keinen Erben zwingen! Im Zweifel müssten die Gegenstände erst alle verkauft werden und danach würde der Erlös gemäß den Quoten verteilt werden.

Sollten sich die Werte des Nachlasses zudem noch stark verändern, indem sich der Wert der Immobilie beispielsweise bis zum Tod des Peter Mustermanns verdoppelt, müsste die Ehefrau F noch einen Ausgleich an die beiden Kinder zahlen. Schließlich wäre die ihr zugedachte Immobilie mehr Wert, als Ihre Erbquote von 4/6!

 

1. Abwandlung:

Peter Mustermann möchte, dass seine Ehefrau  F auf jeden Fall das Haus bekommen soll. Hierfür soll sie auch keinen Ausgleich zahlen. Da er nicht weiß, wie viel von seinem sonstigen Vermögen, insbesondere dem Kontoguthaben zum Zeitpunkt seines Todes noch übrig ist, sollen die Kinder hiervon jeweils 2/5 und die Ehefrau F 1/5 bekommen.

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Ehefrau F als Miterbin zu 1/5 und meine Kinder A und B jeweils zu Miterben zu 2/5 ein.

Meine Ehefrau F soll jedoch im Rahmen eines Vorausvermächtnisses die Immobilie in der Musterstraße 1 in 64283 Darmstadt bekommen. Damit möchte ich ausdrücklich meine Ehefrau über ihre Erbquote hinaus begünstigen. Eine Ausgleichung für die Immobilie soll daher auch nicht stattfinden.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“

Hier wurde eine Erbeinsetzung mit einem Vorausvermächtnis kombiniert.

Da immer der Wille des Erblassers maximal zur Geltung kommen soll, empfiehlt es sich manchmal nicht nur den Fachbegriff (hier Vorausvermächtnis) zu verwenden, sondern auch kurz zu zeigen, dass man als Laie die Auswirkung davon verstanden hat und nicht etwas anderes gemeint hat.

Häufig werden Fachbegriffe als Synonyme verwendet, obwohl sie etwas ganz anderes meinen (Beispielsweise vererben und vermachen). Gerade bei eigenhändigen Testamenten sollte man daher seine Anordnungen klar aber manchmal auch nicht zu kurz formulieren.

 

2. Abwandlung:

Peter Mustermann möchte seine Frau und die Erbengemeinschaft nicht mit der Aufteilung untereinander belasten. Ihm ist nur wichtig, dass die Kinder jeweils 100.000€ bekommen sollen.

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Ehefrau F als Alleinerbin ein.

Meine beiden Kinder A und B sollen jeweils ein Vermächtnis in Höhe von 100.000€ erhalten.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“

Hier wurde eine Erbeinsetzung mit Vermächtnissen kombiniert.

Wenn Peter Mustermann nun bis zum Tod sein restliches Vermögen verbraucht hat, muss seine Ehefrau F als Alleinerbin entweder die jeweils 100.000€ den Kindern aus ihrem Privatvermögen zahlen oder das Haus verkaufen, um mit dem Erlös das Vermächtnis erfüllen zu können. Da die Kinder aber jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. jeweils 1/8 des Nachlasswertes hätten, lässt sich der Wunsch des Erblassers, dass das Haus bei der Ehefrau sicher verbleibt nicht immer erfüllen.

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Kinderlose Tante stirbt – Wer erbt?

Die unverheiratete kinderlose Tante Petra Mustermann hat nur noch ihren Neffen N als Verwandten. Sowohl ihre Eltern als auch ihr einziger Bruder (der Vater des N) sind vorverstorben. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde der N nach dem Tod der Petra Mustermann Alleinerbe werden!

Frau Mustermann wünscht sich jedoch, dass ihr Vermögen zunächst an eine Freundin K geht. Sollte die K vor ihr versterben, möchte sie, dass das Geld an die Kinderkrebshilfe Frankfurt geht.

„Testament
 
Ich, Petra Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Freundin K, geboren am xx.xx.xxxx in München, aktuell wohnhaft Musterstraße 1 in XXXXX Musterhausen als Alleinerbin ein.

Sollte die K vor mir versterben, setzte ich den „Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V.“, Komturstraße 3, 60528 Frankfurt, als Ersatzerben ein.  

Darmstadt, den 01.01.2023

Petra Mustermann“

Hier wurde eine Erbeinsetzung mit einer Ersatzerbschaft kombiniert.

Denken Sie daran Ihre bedachten Personen hinreichend zu beschreiben! Bei nahen Verwandten ist die Unterscheidung in der Regel einfach. Wenn es hier jedoch in Frankfurt zwei Vereine gäbe die sich für krebskranke Kinder einsetzen und nur „der Verein für Krebskranke Kinder“ als Ersatzerbe erwähnt wird, kann es wieder zu Streit zwischen den potenziellen Erben kommen!

Lediger Bruder – Wer erbt wenn kein Testament vorhanden ist?

Der kinderlose Peter Mustermann ist der ledige Bruder der B. Jetzt stellt sich natürlich die Frage: „Wer erbt, wenn mein lediger Bruder stirbt“. In diesem fiktiven Fall sind beide die einzigen Kinder der Eltern V und M. Auch die Mutter M ist jedoch schon vorverstorben. Da Peter Mustermann sich schon vor Jahren mit seinem Bruder B verworfen hat, möchte er, dass sein Vater V Erbe zu ½ wird. Auch sein Patenkind P soll hälftiger Miterbe werden. Da sein Patenkind jedoch noch minderjährig ist, möchte er, dass das Patenkind erst mit seinem 25. Geburtstag das hälftige Erbe bekommen soll. Bis dahin soll sein Vater zugleich auch die andere Hälfte verwalten.

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meinen Vater V als Miterben zu ½ ein. Hinsichtlich der anderen ½ ordne ich die Vor- und Nacherbschaft an. Vorerbe dieser 2. Hälfte soll auch mein Vater V werden. Als Nacherben bestimme ich mein am XX.XX.XXXX in Musterstadt geborenes Patenkind P. Der Nacherbfall soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des P eintreten.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“

Hier wurde eine Vor- und Nacherbschaft mit einer Bestimmung des Nacherbfalls kombiniert.

Bedenken Sie, dass wenn Peter Mustermann verstirbt und danach auch sein Vater V ohne Testament verstirbt, dass dann im Endeffekt doch der Bruder B das ½ Vermögen des Peter Mustermann bekommt und auch noch die andere Hälfte für das Patenkind verwalten muss, bis das Patenkind P 25 Jahre alt geworden ist.

Auch ist fraglich, was passieren soll, wenn der Vater V vor dem Peter Mustermann stirbt? Wer soll nun die dem V zugedachte ½ bekommen. Und soll das Patenkind dann doch direkt Miterbe zu ½ werden oder soll es einen Ersatzvorerben geben?

Solche Vermögensströme und auch die ganz individuelle Ausgestaltung einer Vor- und Nacherbfolge sollte man regelmäßig mit einem Experten besprechen. Das wird auch noch an einem noch folgenden Beispiel weiter unten klar.

Kinderloses Ehepaar – Wer erbt ohne Testament?

Petra Mustermann ist mit ihrem Ehemann M kinderlos verheiratet. Die Eltern der Petra Mustermann sind vorverstorben und hatten neben ihr auch keine weiteren Kinder. Jedoch leben sowohl ihre Großeltern mütterlicherseits als auch ihre Großeltern väterlicherseits noch!

Würde Petra Mustermann nun ohne Testament versterben, würde ihr Ehemann M ¾ und die Großeltern jeweils 1/16 des Erbes bekommen. In ihrem Vermögen befindet sich hauptsächlich eine Immobilie im Wert von 1.000.000€. Diese soll nach ihrem Tod verkauft werden und die Erben sollen nur Geld bekommen. Da ihr Ehemann M sehr wohlhabend ist und sie vor allem Ihre Großmütter sehr gern hat, möchte sie, dass ihr Vermögen den Großmüttern, notfalls auch den Großvätern gleichermaßen zu Gute kommt. Sollte jedoch ein Großelternpaar ganz vor ihr verstorben sein, soll den Teil doch der Mann bekommen.

Da sich weder die Großelternpaare, noch der Ehemann gut verstehen, möchte Petra Mustermann aber unbedingt, dass ihr Wille so umgesetzt werden soll. Ihre befreundete Rechtsanwältin R hat sich dafür auch angeboten.

„Testament
 
Ich, Petra Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Großmütter GM1 und GM2 zu Miterben zu ½ ein.
Sollte GM1 vorverstorben sein, setze ich meinen Großvater GV1 als Ersatzerben ein. Sollte auch GV1 vorverstorben sein, setze ich meinen Ehemann M wiederum als dessen Ersatzerben ein.

Sollte GM2 vorverstorben sein, setze ich meinen Großvater GV2 als Ersatzerben ein. Sollte auch GV2 vorverstorben sein, setze ich meinen Ehemann M wiederum als dessen Ersatzerben ein.

Zu meinem Testamentsvollstrecker setze ich Frau R, geboren am XX.XX.XXXX in Musterstadt, wohnhaft Musterstraße 1 in Musterstadt ein. Sie soll meinen gesamten nicht liquiden Nachlass verkaufen und sodann die Erbmasse gemäß den oben genannten Erbquoten verteilen.

Darmstadt, den 01.01.2023

Petra Mustermann“

Hier wurde eine Erbeneinsetzung mit verschiedenen Ersatzerbeinsetzungen kombiniert. Zusätzlich wurde noch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Der Testamentsvollstrecker ist eine gute Möglichkeit, um Ihren Willen wirklich umsetzen zu lassen. Die Erben können sich nämlich nicht über ihre Anweisungen hinwegsetzen. Dies wird gerade vom Testamentsvollstrecker überwacht bzw. gelenkt. Bedenken Sie aber, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen kann. Diese wird dann vom Nachlass abgezogen.  

Nicht verheiratet – Wer erbt dann?

Die kinderlose Petra Mustermann und ihr Lebensgefährte M leben seit 20 Jahren unverheiratet zusammen. Die Eltern der Petra Mustermann leben hingegen noch. Wenn Petra Mustermann nun stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen, erbt M nichts, sondern ihre Eltern jeweils zu ½. Das gilt auch, wenn sie und ihr Lebensgefährte vielleicht jahrzehntelang gemeinsam Werte geschaffen haben. Hier zeigt sich die Bedeutung eines Testaments besonders deutlich, um den Lebenspartner abzusichern.

Petra Mustermann möchte daher ihren Lebensgefährten M als Alleinerben einsetzen. Zudem möchte Sie aber auch Ihr Patenkind P mit einem Geldbetrag bedenken, jedoch nur unter der Bedingung, dass es bis zu seinem 30. Geburtstag sein 2. Juristisches Staatsexamen erfolgreich absolviert hat. Zudem soll das Patenkind auch dann erst das Geld mit dem 30. Geburtstag bekommen.

„Testament
 
Ich, Petra Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meinen Lebensgefährten M, geboren am XX.XX.XXXX in Musterstadt, wohnhaft Musterstraße 1 in Musterstadt, zu meinem Alleinerben ein.

Zudem soll mein Patenkind P, geboren am XX.XX.XXXX in Musterstadt, wohnhaft, Musterstraße 2 in Musterstadt ein Geldvermächtnis in Höhe von 25.000€ unter der Bedingung erhalten, dass es bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres sein 2. Juristisches Staatsexamen erfolgreich absolviert hat. Das Vermächtnis soll aber auch dann erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres fällig werden.  

Darmstadt, den 01.01.2023

Petra Mustermann“

Hier wurde eine Erbeinsetzung mit einem Vermächtnis unter zwei Bedingungen kombiniert.

Auch hier sollte man jedoch bedenken, dass die Eltern der Petra Mustermann einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils ¼ des Wertes der Erbmasse haben!

„Ich bin seit über 10 Jahren mit meiner Freundin zusammen, aber wir sind nicht verheiratet. Ich war überrascht, wer meine gesetzlichen Erben sind und habe auch gleich mein Testament erstellt", Mario K. aus Stuttgart.

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Der Sohn stirbt vor der Mutter - Wer erbt ohne Testament?

Peter Mustermann ist ledig und kinderlos. Sein Vater ist bereits vorverstorben und hatte auch neben Peter Mustermann keine anderen Kinder. Die Mutter von Peter Mustermann lebt noch. Sie soll auch durch eine Immobilie im Wert von 750.000€ und das restliche Vermögen des Peter Mustermanns abgesichert werden. Davon soll sie auch so viel verbrauchen dürfen, wie sie braucht. Sie hat jedoch aus erster Ehe auch noch eine Tochter H. Mit seiner Halbschwester H hat sich Peter Mustermann jedoch noch nie verstanden und möchte um jeden Preis verhindern, dass sie am Ende an seinem Vermögen teilhaben kann. Peter Mustermann hat dazu noch Barvermögen in Höhe von 25.000€ und einen sehr geliebten Dunkelroten Ara. Um diesen soll sich sein Freund F bis zum Lebensende des Aras gut kümmern. Wenn er das macht, soll er auch die 25.000€ bekommen. Das Haus soll der Freund aber nicht auch noch bekommen. Es soll am Ende der Kinderkrebshilfe in Frankfurt zukommen. Sollte die Mutter vorversterben, soll die Kinderkrebshilfe direkt alles bekommen.

Sollte der Freund F dem nicht nachkommen, soll sich lieber das Tierheim um den Ara kümmern. Dafür sollen sie auch die 25.000€ bekommen.

„Testament
 
Ich, Peter Mustermann, geboren am 01.01.1950 in Berlin setze meine Mutter M als befreite Vorerbin ein. Als Nacherbe bestimme ich den „Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V.“, Komturstraße 3, 60528 Frankfurt. Der Nacherbfall soll mit dem Tod meiner Mutter M eintreten. Sollte meine Mutter vor mir verstorben sein, soll der „Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V.“ ihr Ersatzerbe sein.

Meinen Dunkelroten Ara Fridolin nebst 25.000€ vermache ich Herrn F, geboren am XX.XX.XXXX in Musterstadt, wohnhaft Musterstraße 1 in Musterstadt, mit der Auflage Fridolin bis an das Lebensende von Fridolin gut zu pflegen. Das Vermächtnis ist durch die Erfüllung dieser Auflage auflösend bedingt. Sollte die auflösende Bedingung eintreten, fällt das Vermächtnis von meinem Dunkelroten Ara Fridolin nebst den 25.000€ dem Tierheim von Musterstatt, Musterstraße 2 in Musterstadt an Herr F ist diesbezüglich beschwert.

Darmstadt, den 01.01.2023

Peter Mustermann“

Überlegen Sie sich bei der Vor- und Nacherbfolge stets, was der Vorerbe dürfen soll. Der komplett befreite Vorerbe darf z.B. auch Immobilien verkaufen und den Erlös für sich verwenden. Die Grenze liegt regelmäßig bei Schenkungen durch den Vorerben an Dritte. Er muss auch nur einmal ein Nachlassverzeichnis erstellen und ist sonst kaum zu etwas gegenüber dem Nacherben verpflichtet. Der nicht befreite Vorerbe darf hingegen nur die Früchte aus der Erbschaft ziehen (beispielsweise Mieten von vermieteten Immobilien). Sonst darf er vom Bestand nichts für sich verbrauchen oder muss es dem Nacherben ersetzen. Auf Verlangen des Nacherben muss der Vorerbe u.a. auch ein Nachlassverzeichnis erstellen und regelmäßig Auskunft über den Bestand geben. Hier empfiehlt es sich also stark sich individuell bei der Ausgestaltung beraten zu lassen.

Hier wurde eine befreite Vor- und Nacherbschaft mit einer Ersatzerbschaft kombiniert. Zusätzlich wurde noch ein Vermächtnis mit einer Auflagenerfüllung kombiniert und unter einer Bedingung ein Nachvermächtnis angeordnet.

Hier zeigt sich, dass sich auch komplexere Wünsche gestalten lassen. Durch eine gute Beratung können nicht nur die schon bestehenden Wünsche umgesetzt werden, sondern auch Anregungen entstehen, über was man sich alles Gedanken machen könnte. Beachten Sie aber, dass bei komplexeren Anordnungen meist aber auch wieder Auslegungsspielraum entstehen kann.

Fazit – Die Wichtigkeit eines Testaments

Ohne Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge wer erbt. Das entspricht oft nicht den persönlichen Beziehungen oder dem Willen des Verstorbenen. Es ist essenziell, sich mit der Frage des Testaments auseinanderzusetzen und rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um Konflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass das Vermögen nach dem eigenen Willen verteilt wird. Wie Sie sehen konnten, verstecken sich häufig unbekannte Probleme oder zumindest Konsequenzen hinter zunächst recht einfachen Konstellationen. Um seine Wünsche sicher umsetzen zu können, bietet es sich daher an sich von Experten beraten zu lassen. Wenn Sie Bedarf haben, können Sie hier gerne einen unserer Partneranwälte kontaktieren.

Häufig gestellte Fragen zum Erben ohne Testament

Wie wird das Erbe ohne Testament aufgeteilt? Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten und oder der Ehegatte des Erblassers. Ehegatten und Abkömmlinge erben bei der gesetzlichen Erbfolge aber stets etwas. Wieviel der Ehegatte erbt hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten verheiratet waren und welche Verwandten des Erblassers neben dem Ehegatten vorhanden sind.
Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe? Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser danach stets etwas. Daneben oder sonst alternativ können die Verwandten erben. Die Erben werden dazu in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei die Erben der ersten Ordnung, also die Kinder und Kindeskinder des Erblassers, an erster Stelle stehen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, erben die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Kinder.
Was erbt der Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt?  Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt der Ehegatte stets etwas. Wieviel er erbt, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche sonstigen Verwandten des Erblassers noch leben. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge neben Kindern beispielsweise ½.
Wer erbt zuerst: Kinder oder Ehepartner? Wenn zugleich Kinder und ein Ehegatte vorhanden sind, erben sie nebeneinander. Die jeweiligen Quoten hängen dabei von einigen Umständen ab. Unter anderem ist wichtig, in welchem Güterstand die Ehegatten verheiratet waren und dann noch ggf. wie viele Kinder vorhanden sind.
Wie wird der Nachlass ohne Testament geregelt? Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser danach stets etwas. Daneben oder sonst alternativ können die Verwandten erben. Die Erben werden dazu in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei die Erben der ersten Ordnung, also die Kinder und Kindeskinder des Erblassers, an erster Stelle stehen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, erben die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Kinder.

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