Wenn in einem Erbfall kein Testament und kein Erbvertrag vorliegt, stellt sich die Frage: Wer erbt? Das wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
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Wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind, werden die Erben und ihre jeweiligen Erbquoten durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt. Das kann im Einzelfall kompliziert sein. Oftmals kann die gesetzliche Erbfolge aber anhand folgender Regeln einfach geklärt werden:
Hat die/der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Erben sind danach, soweit vorhanden, Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen sowie ggf. Verwandte, die durch die gleiche Abstammung miteinander verbunden sind (Ausnahme bei Adoption).
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Verwandte teilt das Bürgerliche Gesetzbuch in Erben verschiedener Ordnungen ein.
Wer ist Erbe erster Ordnung?
Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder (Abkömmlinge) des/der Verstorbenen, die Enkelkinder, Urenkelkinder usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche Kinder, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder handelt.
Wer ist Erbe zweiter Ordnung?
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister der/des Verstorbenen, ihre/seine Nichten und Neffen usw.
Wer ist Erbe dritter Ordnung?
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder, also z.B. die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins der/des Verstorbenen.
Die Erben weiterer Ordnungen beginnen bei den Urgroßeltern.
Dieses Schaubild veranschaulicht die gesetzliche Erbfolge. Die Erben werden in drei Ordnungen aufgeteilt, deren Reihenfolge bestimmt, wer vorrangig erbt. Zur 1. Ordnung gehören direkte Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder. Ehegatt:innen werden gesondert betrachtet. Zur 2. Ordnung gehören Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen der/des Verstorbenen. Zur 3. Ordnung gehören Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.
Erben der 1. Ordnung schließen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nachfolgende Ordnungen aus. Innerhalb einer Ordnung erben die Kinder, wenn die zunächst Erbberechtigten vorverstorben sind oder das Erbe ausgeschlagen haben. Abkömmlinge höherer Ordnungen erben generell nur, wenn es keine Erben niedrigerer Ordnungen gibt.
Erben einer Ordnung, die auf derselben Stufe stehen, teilen sich den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses zu gleichen Teilen.
Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder/jedem Partner:in sein eigenes Vermögen zusteht und sie/er bei Auseinandersetzung, z.B. durch Scheidung oder eben durch Eintritt des Erbfalls, am Wertzuwachs (Zugewinn) des Vermögens der/des anderen beteiligt ist. Der Zugewinn wird dadurch festgestellt, dass das bei Eheschließung jeweilige Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen wird. Ist der Zugewinn der einen Partnerin/des einen Partners höher als der der/des anderen, ist die Differenz hälftig auszugleichen.
Der Verstorbene war in diesem Beispiel verheiratet und lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat aber keine Kinder. Seine Ehefrau gehört keiner der drei Ordnungen an, sondern ist gesondert zu betrachten. Ihr Erbanteil setzt sich wie folgt zusammen:
Aus diesem Grund beträgt der Erbanteil der Ehefrau letztlich 75%.
Die verbleibenden 25% gehen an den Neffen des Erblassers, also einen Erben 2. Ordnung, über.
Verwandte und Adoptierte erben neben Ehegatt:innen (bzw. eingetragenen Lebenspartner:innen) anteilig; anderenfalls - wenn keine Ehegatt:innen/Lebenspartner:innen vorhanden sind - erben sie den gesamten Nachlass.
Im Folgenden veranschaulichen wir Ihnen die gesetzliche Erbfolge anhand einiger Beispiele. Die jeweilige Erbquote ist unter Anwendung der oben erläuterten Regeln zu berechnen.
Beispiel: Ist der Verstorbene nicht verheiratet, hat keine Kinder (keine Erben 1. Ordnung) und sind einige Erben der 2. Ordnung, hier die Eltern und die Schwester, bereits verstorben, so erben die verbleibenden Erben der 2. Ordnung. Hier erhalten also die Nichte und der Neffe jeweils 50% des Erbes.
Beispiel: Der Verstorbene ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Hier gibt es also keine Erben 1. Ordnung, daher geht das Erbe auf die Erben 2. Ordnung über. Die Mutter des Verstorbenen ist jedoch bereits vorverstorben. Daher wird das Erbe nicht zu gleichen Teilen auf die vier Erben 2. Ordnung aufgeteilt, sondern der Vater wird begünstigt, da er in direkter Linie mit dem Verstorbenen verwandt ist. Somit erhält er 50% des Erbes, während die Geschwister jeweils 25% erhalten.
In diesem Beispiel ist die Verstorbene nicht verheiratet, hat aber Kinder. Da es somit Erben 1. Ordnung gibt, werden Erben nachfolgender Ordnungen nicht berücksichtigt. Der Sohn ist bereits vorverstorben. Somit geht dieser Erbanteil auf seine Kinder über (die Enkel der Verstorbenen). Anderenfalls wäre das Erbe zu gleichen Teilen an Tochter und Sohn verteilt worden. Vorliegend erhält die Tochter nun aber ihren vollen Anteil von 50%, der eigentliche Anteil des Sohnes wird gleichmäßig zwischen seinen Kindern verteilt. Sie erhalten je 16,6% des Erbes.
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