Erbschaft mit Schusswaffen – was ist zu beachten?

Alexander Bars
Rechtsanwalt
Stand:
September 30, 2025
Lesedauer:
2
min

Wer Schusswaffen erbt, muss schnell handeln. Eine Waffenbesitzkarte oder Blockiersysteme sind meist Pflicht, abhängig vom waffenrechtlichen Bedürfnis.

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Erbschaft mit Schusswaffen – was ist zu beachten?

Wer im Rahmen einer Erbschaft erlaubnispflichtige Schusswaffen erhält, muss innerhalb kurzer Frist handeln. Nach § 20 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) ist der Erwerber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Annahme der Erbschaft – das gilt auch bei Annahme durch schlichten Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist – bei der zuständigen Behörde eine Waffenbesitzkarte (WBK) zu beantragen. Alternativ können die Waffen in eine bereits bestehende WBK eingetragen werden.

Ist man hingegen Vermächtnisnehmer einer Waffe geworden, beginnt die Frist mit dem Erwerb des Vermächtnisses.

Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses:

Kann der Erbe ein anerkanntes Bedürfnis nachweisen, etwa als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze oder als genehmigter Waffen- bzw. Munitionssammler, und ist die geerbte Waffe für diesen Zweck geeignet, kann sie ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen weiter genutzt werden. Eine technische Blockierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wenn kein Bedürfnis vorliegt:

Lässt sich kein waffenrechtliches Bedürfnis belegen, schreibt § 20 Abs. 3 WaffG vor, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen mit einem den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechenden Blockiersystem zu versehen sind. Munition, für die eine Erlaubnis nötig wäre, muss entweder einem Berechtigten überlassen oder innerhalb angemessener Zeit so verändert werden, dass sie unbrauchbar ist.

Technische Anforderungen und Einbau:

Die jeweils geltenden Sicherheitsvorgaben für Blockiersysteme werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 20 Abs. 4 WaffG). Der Einbau oder die spätere Entsperrung einer solchen Vorrichtung darf ausschließlich durch befugte Waffenhersteller oder -händler oder von diesen bevollmächtigte, speziell geschulte Mitarbeiter vorgenommen werden (§ 20 Abs. 5 WaffG).

Aktuelle Informationen zu den am Markt erhältlichen Blockiersystemen stellt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zur Verfügung.

Fazit:

Wer Schusswaffen erbt, muss zeitnah tätig werden. Ob Blockiersystem oder uneingeschränkte Nutzung – entscheidend ist, ob ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Bei Unsicherheiten sollte frühzeitig fachliche Beratung eingeholt werden, um Fristversäumnisse oder Rechtsverstöße zu vermeiden.

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