
Tiere im Testament: Möglichkeiten und Grenzen in Deutschland
Tiere können in Deutschland nicht erben – doch ihre Versorgung lässt sich im Testament regeln. Erfahren Sie, welche Optionen es gibt und wie Sie Ihr Haustier rechtlich absichern können.
Tiere im Testament: Was ist in Deutschland möglich?
Viele Menschen haben ein inniges Verhältnis zu ihrem Haustier – für sie ist es ein Familienmitglied. Da liegt die Frage nahe: Kann ich mein Tier in meinem Testament absichern?
Besonders bekannt wurde der Fall von Karl Lagerfelds Katze Choupette, die angeblich mehrere Millionen geerbt hat. Aber wie sieht das im deutschen Recht aus?
Können Tiere in Deutschland erben?
Nein. Nach deutschem Recht sind Tiere zwar keine Sachen mehr (§ 90a BGB), aber auch keine Rechtspersonen – sie sind nicht rechtsfähig. Das bedeutet: Tiere können weder Erben noch Vermächtnisnehmer sein.
Was trotzdem möglich ist: Die Versorgung des Tieres über Dritte zu regeln. Dabei gibt es verschiedene Wege, wie Sie sicherstellen können, dass Ihr Tier auch nach Ihrem Tod gut versorgt wird.
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Wie kann ich mein Tier nach meinem Tod absichern?
Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick – mit ihren jeweiligen Vorteilen:
Vermächtnis mit Bedingung oder Auflage
Da ihr Tier keine Sache ist, aber rechtlich wie eine solche behandelt wird, können Sie ihr Tier vermachen. Dies entweder an einen der Erben oder auch an einen Dritten (bspw. auch eine gemeinnützige Organisation). Damit wird sichergestellt, dass das Tier an diese Person oder Organisation nach Ihrem Tod herausgegeben werden muss. Um sicherzustellen, dass die Person oder Organisation sich dann auch gut um ihr Tier kümmert, können Sie einen weiteren Anreiz bspw. durch ein Geldvermächtnis, an diese Person oder Organisation schaffen, das neben dem Vermächtnis des Tieres jedoch unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Person oder Organisation sich um Ihr Tier kümmert. Die genauen Vorstellungen, was „kümmern“ bedeutet, sollte man dabei gut formulieren, damit klar ist, ob und wann die Bedingung ggf. eintritt. Auch sollte man dann formulieren, was beim Eintritt der Bedingung passieren soll. Bspw. ob das Tier und der Geldbetrag dann an den oder die Erben oder aber an einen Ersatzvermächtnisnehmer gehen soll.
Alternativ kann eine Auflage formuliert werden: Der Begünstigte des Tiers muss dann die Auflagen (bspw. Pflege des Tiers) erfüllen. Diese Auflagen sind rechtlich verbindlich und können durch einen Erben oder einen Dritten, auch einem Testamentsvollstrecker, überwacht werden. Wichtig ist hier nur, dass nicht der Alleinerbe ohne weitere Bestimmung die Auflage erhält, da sonst nicht klar ist, wer die Auflage überwachen soll.
Finanzierung aus dem Erbe
Sie können den Erben auch dazu verpflichten, die notwendigen Kosten der Pflege und Betreuung des Tiers gegenüber dem Vermächtnisnehmer, der das Tier erhält, zu übernehmen. So hat der Begünstigte des Tiers erstmal keinen finanziellen Anreiz, hat aber auch die Absicherung, dass er Folgekosten des Tiers nicht selbst tragen muss.
Das ist besonders sinnvoll, wenn das Tier viel Betreuung braucht (zum Beispiel ein Hund oder ein Pferd), die Erben nicht vor Ort sind und der Nachlass ausreichend werthaltig ist.
Tierschutzorganisation oder Tierheim bedenken
Wenn sich keine geeignete Privatperson findet, können Sie eine anerkannte Tierschutzorganisation oder ein Tierheim testamentarisch bedenken – etwa durch ein Vermächtnis oder sogar als Erben.
Formulierungen
Vermeiden Sie bei Ihrer Formulierung unklare Aussagen wie „Ich vermache alles den Tieren“. Solche Formulierungen sind nahezu kaum auslegbar und führen in der Regel zu Streit oder Missverständnissen. Es empfiehlt sich daher hier eine rechtliche Beratung, um eine eindeutige Formulierung zu finden, die Ihren Wünschen wirklich entspricht und diese nach Ihrem Tod umsetzbar macht.
Was sollte ich zusätzlich beachten?
Die rechtliche Gestaltung ist nur ein Teil – auch praktische Fragen spielen eine große Rolle.
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Finanzierung
Stellen Sie sicher, dass genug Geld zur Versorgung Ihres Tieres eingeplant ist – für Futter, Pflege, Tierarztbesuche und eventuell besondere medizinische oder organisatorische Bedürfnisse.
Denken Sie auch an eine Reserve für unerwartete Ausgaben. Die versorgende Person darf bei Wunsch für ihren Aufwand auch angemessen entschädigt werden.
Vollmacht
Ein Vermächtnis oder eine Auflage wird zwar grundsätzlich bereits mit dem Todeseintritt fällig, jedoch dauert es bis zur Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht häufig mehrere Wochen. Erst danach können die Vermächtnisnehmer an den oder die Erben herantreten um das Tier von diesem herauszuverlangen. Der Begünstigte kann sich das Tier nach dem Todeseintritt nicht einfach nehmen! Sollte es Streit unter den Erben geben, kann sich die Herausgabe um weitere Wochen oder Monate verzögern. Es ist daher anzudenken demjenigen, der nach ihrem Tod das Tier erhalten soll, schon zu Lebzeiten eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, die diesen berechtigt nach ihrem Tod das Tier an sich zu nehmen. Die Vollmacht kann daher auch so ausgestaltet werden, dass sie erst nach dem Eintritt ihres Todes wirksam wird.
Sachkenntnis und Organisation
Wer soll sich konkret kümmern? Hat die Person Zeit, Raum und Erfahrung mit dem Tier? Wer springt ein bei Krankheit oder Urlaub?
Legen Sie am besten eine Notfallakte für Ihr Tier an mit Informationen zu Fütterung, Gesundheitszustand, bevorzugtem Tierarzt sowie Besonderheiten im Verhalten
Fazit: Tierliebe im Testament richtig gestalten
Auch wenn ein Tier in Deutschland nicht erben kann, gibt es viele Möglichkeiten, es dennoch abzusichern. Mit einem durchdachten Testament und weiteren Vorsorgemaßnahmen können Sie dafür sorgen, dass Ihr Tier in guten Händen bleibt – und dass Ihre Wünsche respektiert werden.
Eine juristische Beratung ist sinnvoll, um die passende Lösung für Ihren Einzelfall zu finden – wir unterstützen Sie gern dabei.
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