Minderjährige als Erben – Rechtliche Rahmenbedingungen

Alexander Bars
Rechtsanwalt
Stand:
September 30, 2025
Lesedauer:
4
min

Auch Kinder unter 18 Jahren können erben. Für Eltern entstehen besondere Pflichten, oft entscheidet zusätzlich das Familiengericht.

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Minderjährige als Erben – Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach deutschem Erbrecht können auch Personen unter 18 Jahren Erben oder Vermächtnisnehmer werden oder einen Pflichtteilsanspruch haben. Steuerlich kann dies vorteilhaft sein, doch in der Praxis bringt es oft zusätzliche rechtliche Anforderungen mit sich. In vielen Fällen wird das Familiengericht eingeschaltet, insbesondere wenn es um die Verwaltung und Verwertung des geerbten Vermögens geht.

Erben unter 18 Jahren – ist das möglich?

Ja. Minderjährige können nach der gesetzlichen Regelung als Erben eingesetzt werden; sogar noch nicht geborene Kinder können bedacht werden, wenn sie zum entscheidenden Zeitpunkt (bspw. des Erbfalls) gezeugt aber noch nicht geboren wurden und sodann lebend zur Welt kommen.

Da sie jedoch nicht voll geschäftsfähig sind, übernehmen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern die Verwaltung des Nachlasses – es sei denn, ein Testament oder eine gerichtliche Entscheidung überträgt diese Aufgabe einer anderen Person.

Wichtige Grundsätze:
  • Die Eltern müssen den Nachlass ordnungsgemäß und im Interesse des minderjährigen Kindes führen, in der Regel gemeinsam – auch nach einer Scheidung.
  • Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine vorherige Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
  • Sollte ein Interessenskonflikt bestehen, weil bspw. nur noch ein sorgeberechtigter Elternteil selbst Teil der Erbengemeinschaft ist und sein minderjähriges Kind in der Erbengemeinschaft vertritt, muss für bestimmte Rechtsgeschäfte dann noch ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Aufgaben und Pflichten der Eltern bei der Nachlassverwaltung

Eltern, die für das Vermögen ihres minderjährigen Kindes verantwortlich sind, haben grundsätzlich:

  • ein vollständiges Verzeichnis des geerbten Vermögens zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen (entfällt bei Nachlasswerten bis 15.000 €),
  • die Werte wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten und anzulegen,
  • Schenkungen aus dem Kindesvermögen zu unterlassen,
  • bei bestimmten Geschäften die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Genehmigungspflichtig sind häufig:

  • Verkauf oder Belastung von Immobilien,
  • Aufnahme von Krediten oder Übernahme von Bürgschaften,
  • Die Anmietung bei einer Vertragsdauer von geplant über vier Jahren,
  • Erbausschlagung oder Erbauseinandersetzung.

Typische Problemkonstellationen

1. Immobilien im Nachlass

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass und sind minderjährige Kinder Teil der Erbengemeinschaft, muss das Familiengericht bei vielen Entscheidungen (z. B. Verkauf, Umbau, Darlehensaufnahme) mitwirken.

2. Getrennte oder geschiedene Eltern

Auch in diesen Fällen müssen die Eltern gemeinsam handeln, wenn beide sorgeberechtigt sind. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, wird das Familiengericht häufig eingeschaltet.

3. Fehlendes Vertrauen in die Eltern

Selbst wenn Großeltern ihren Nachlass direkt an Enkel vererben, fällt die Verwaltung häufig automatisch den Eltern zu, sofern im Testament nicht richtig vorgesorgt wurde.

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Ausschlagung einer Erbschaft durch Minderjährige

Minderjährige können eine Erbschaft ablehnen, doch diese Erklärung müssen die Eltern für das minderjährige Kind abgeben. Zusätzlich ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn nicht das Kind erst durch die Ausschlagung des Elternteils überhaupt zum Erbe berufen wurde. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls, sie beginnt bei Testamenten jedoch erst dann zu laufen, wenn das eröffnete Testament vom Nachlassgericht an die sorgeberechtigten Eltern bekanntgegeben wurde.

Pflichtteilsansprüche bei Minderjährigen

Enterbt ein rechtlicher Elternteil eines seiner Kinder, steht diesem mit dem Tod des Elternteils grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Problematisch ist, wenn das überlebende Elternteil sowohl Anspruchsgegner (weil Erbe nach dem ersten Elternteil), als auch gesetzlicher Vertreter des Kindes ist. Dies ist bspw. bei „Berliner Testamenten“ gerade der Regelfall. Um hier Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die Verjährung gehemmt und beginnt in der Regel erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Kind 21 Jahre alt wird.

Übersteigt der Pflichtteilsanspruch 15.000 €, muss auch wieder ein Vermögensverzeichnis gegenüber dem Familiengericht erstellt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten im Testament

Um spätere Streitigkeiten oder Verwaltungsprobleme zu verhindern, kann der Erblasser zum Beispiel:

  • einen oder beide Elternteile von der Verwaltung ausschließen und bei Wunsch sogar den dann erwünschten Pfleger für die Verwaltung benennen oder
  • einen Testamentsvollstrecker bis zu einem Zeitpunkt seiner Wahl einsetzen (auch über das 18. Lebensjahr hinaus).

Fazit

Die Einsetzung minderjähriger Erben ist rechtlich möglich und kann steuerliche Vorteile haben. Ohne klare testamentarische Regelungen drohen jedoch Verwaltungsaufwand, gerichtliche Genehmigungspflichten und familiäre Konflikte. Eine sorgfältige, individuell abgestimmte Gestaltung ist daher unerlässlich.

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