Sie sind geschieden oder befinden sich gerade im Scheidungsprozess und fragen sich, welche Erbansprüche ihre/ihr Ex-Partner:in hat? Wir geben Ihnen einen Überblick über ausgewählte Erbsituationen.
Jetzt Erblotse startenNein. Selbst wenn Sie in der Ehe erben, steht Ihnen die Erbschaft allein zu. Die/Der Ehegatt:in hat keinen Anspruch auf das Erbe. Was unter Ehegatten gilt, gilt erst recht unter Geschiedenen: Die/Der Ex-Partner:in erbt nach der Scheidung nicht. Dies gilt für die gesetzliche Erbfolge. Ausnahmen können bei einem Testament oder einem Erbvertrag vorliegen. Diese sind jedoch in der Regel individuell ausgestaltet und deswegen auch entsprechend auszulegen. Vergleiche Frage 5.
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Nein. Hier gilt: Ex-Ehegatt:innen erben nach der rechtskräftigen Scheidung nichts. Rechtskräftig ist eine Scheidung dann, wenn gegen den Scheidungsbeschluss keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die Rechtskraft setzt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein:
Dies gilt für die gesetzliche Erbfolge. Ausnahmen können bei einem Testament oder einem Erbvertrag vorliegen. Diese sind jedoch in der Regel individuell ausgestaltet und deswegen auch entsprechend auszulegen. Vergleiche Frage 5.
Nein. Selbst bei bestehender Ehe steht Ihnen die Erbschaft allein zu. Dies gilt selbstverständlich auch für das laufende Scheidungsverfahren. Die/Der Noch-Ehepartner:in hat keine Ansprüche auf das Erbe. Möglicherweise wirkt sich die Erbschaft aber auf Versorgungsausgleich und Zugewinn aus.
Ex-Ehegatt:innen erben nicht, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Doch was ist vorher, in der Phase des Getrenntlebens, wenn die Scheidung schon eingereicht wurde?
Die/Der Noch-Ehegatt:in ist im laufenden Scheidungsverfahren grundsätzlich erbberechtigt. Das Verfahren kann sich aber sehr wohl auf ihr/sein Erbrecht auswirken (§§ 1933, 2077 BGB).
Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe gescheitert war, also die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen, fallen gesetzliches und testamentarisches Erbrecht der/des überlebenden Partnerin/Partners weg, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbt die/der Ex-Ehegatt:in nach rechtskräftiger Scheidung nicht. Anders kann es sich im Einzelfall verhalten, wenn sie/er in einem gemeinschaftlichen (unwiderrufenen) Ehegattentestament oder Erbvertrag bedacht wurde. Die Scheidung führt zwar zur Unwirksamkeit des Ehegattentestaments, doch einzelne Anordnungen (z.B. Begünstigung gemeinsamer Kinder) können wirksam bleiben, soweit diese dem Willen der/des Verstorbenen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entsprachen. Das Testament wird also ausgelegt, d.h. es wird nach dem Willen der/des Verstorbenen gefragt: Was hätte die/der Verstorbene gewollt, wenn sie/er gewusst hätte, dass ihre/seine Ehe scheitern würde? Dabei wird davon ausgegangen, dass die/der Verstorbene ihre/ihren oder seine/seinen Ex-Partner:in im Regelfall nicht bedacht hätte. Ob und inwieweit Testament oder Erbvertrag Regelungen enthalten, die hiervon eine Ausnahme darstellen, ist also individuell zu prüfen.
Zusammenfassend sei gesagt: Wer in einem Testament oder Erbvertrag - unabhängig vom Bestand der Ehe - bedacht wurde, sollte aktiv werden und ihre/seine Ansprüche bei den Erben anmelden.
Die/Der Ex-Ehegatt:in als Erbin/Erbe des gemeinsamen Kindes stellt eine Sonderkonstellation dar. Verstirbt nämlich das gemeinsame Kind und ist es selbst unverheiratet und kinderlos, kann die/der Ex-Ehegatt:in - durch gesetzliche Erbfolge - Alleinerbe des Kindesvermögens werden. Also auch des Vermögens, das dem Kind zuvor vererbt wurde. Diese Rechtsfolge kann jedoch durch Vorerbschaft und Regelung in der Nacherbschaft (wer erbt, wenn das Kind verstirbt) ausgeschlossen werden.
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Einen gesetzlichen Erbanspruch haben weder Ihr/e Ex-Partner:in noch deren/dessen Kinder.
Nein. Nach rechtskräftiger Scheidung hat weder die/der Ex-Partner:in noch deren/dessen Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch.
Im Erbrecht werden die gleichgeschlechtlichen Partner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Eheleuten gemäß § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz nahezu gleichgestellt. Die oben genannten Regeln gelten also auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wenn ein Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, steht ihnen gegenseitig kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht zu. Ausnahmen könnten bei einem Testament oder einem Erbvertrag vorliegen. Diese sind jedoch in der Regel individuell ausgestaltet und deswegen auch entsprechend auszulegen. Vergleiche Frage 5.
Wir führen Sie zuerst durch einen kurzen Fragebogen – mit Ihren Antworten erstellt der Erblotse sofort eine auf Ihren Erbfall abgestimmte Anleitung.