Behalten Sie den Überblick. Der Erblotse hilft Ihnen, den Nachlass sicher und einfach online zu erfassen. Durch unser digitales Nachlassverzeichnis (mit Ausfüllhilfe!) behalten Sie den Nachlass im Blick und den Erbfall im Griff. Hier erklären wir Ihnen, in welchen Fällen Sie ein Nachlassverzeichnis erstellen müssen und was dabei zu beachten ist.
Mit dem Erbfall übernehmen die Erben den Nachlass, also die Rechte und Pflichten der/des Verstorbenen, ihr/sein Vermögen mit allen Vermögensgegenständen sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Ein Nachlassverzeichnis ist eine ausführliche Auflistung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.
Vermögenswerte sind z.B. im Eigentum der/des Verstorbenen stehende Fahrzeuge, Häuser, Wohnungen und Grundstücke, Schmuck, Möbel, aber auch Bargeld, Bankguthaben und Finanzanlagen. Schulden und Verbindlichkeiten sind z.B. noch nicht abbezahlte Kredite bzw. Geld, das die/der Verstorbene sich zu Lebzeiten bei Dritten geliehen und noch nicht zurückgezahlt hat.
Bei Gemeinschaftseigentum (z.B. einer gemeinsam gekauften Wohnung), Anteilen an Vermögensgegenständen (gemeinsame Finanzanlagen, Anteile an Unternehmen) und Gemeinschaftsschulden (einem gemeinsamen Kredit) wird jeweils nur der Anteil der/des Verstorbenen angesetzt.
Je nach Zweck und gesetzlicher Vorschrift unterscheiden sich Nachlassverzeichnisse inhaltlich voneinander.
* Dieser Überblick stellt nur einige der Unterschiede dar und ist nicht vollständig.
Der Erblotse hilft Ihnen, selbst Nachlassverzeichnisse zu erstellen. Die Daten bleiben danach zur Erstellung weiterer Verzeichnisse gespeichert und können auch mit Notaren:innen, Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen geteilt werden. Für die spätere Verteilung des Erbes unter Miterben können Sie dann auch nachvollziehen, wie sich der Wert des Nachlasses und Ihr Anteil daran über die Zeit verändert hat.
Folgende Personen und Institutionen benötigen ein Nachlassverzeichnis:
Weiterhin ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Fällen von Erbausschlagung und Haftungsbeschränkung sinnvoll. Sind die Erben zunächst nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist, sollten sie zeitnah ein Nachlassverzeichnis erstellen, um sachgerecht über eine Ausschlagung entscheiden zu können. Ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis kann darüber hinaus dazu dienen, die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, denn sonst haften sie mit ihrem persönlichen Vermögen.
Eine/Ein eingesetzte/r Testamentsvollstrecker:in erstellt für die Erben ein Nachlassverzeichnis. Während die Erben zur Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt verpflichtet bleiben, hat die/der Testamentsvollstrecker:in - nach Aufforderung des Finanzamts - die Erbschaftssteuererklärung zu erstellen, zu der auch ein Nachlassverzeichnis (auf amtlichem Vordruck) gehört.
Die/Der jeweils Auskunftsberechtigte, z.B. die/der Pflichtteilsberechtigte, kann in Einzelfällen (s.o. Ziffer 2.) die Hinzuziehung einer/eines Notar:in verlangen. Die/Der Notar:in ist dann für die Aufnahme oder Überprüfung des Nachlassverzeichnisses zuständig (§ 20 Abs. 1 BNotO). Soweit es das Gesetz anordnet, müssen die Notarkosten aus dem Nachlass beglichen werden.
Die/Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben ein Nachlassverzeichnis fordern und hat einen Anspruch darauf, bei der Aufnahme der Nachlassgegenstände einbezogen zu werden. Sie/Er kann auch verlangen, dass eine/ein Notar:in das Nachlassverzeichnis erstellt. Pflichtteilsberechtigte finden hier einen Mustertext (als E-Mail verfasst) mit der Bitte an die Erben, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen:
Alle Nachlassverzeichnisse enthalten eine Aufstellung des Vermögens bzw. der Vermögensgegenstände des Verstorbenen sowie seiner Schulden und Verbindlichkeiten. Je nach Zweck des Nachlassverzeichnisses sind darüber hinaus weitergehende Angaben zu machen (siehe Übersicht oben unter 1.).
Wenn ein Nachlassverzeichnis auf Verlangen einer Behörde (z.B. des Finanzamts) oder des Nachlassgerichts (z.B. für den Erbschein) zu erstellen ist, werden den Erben in der Regel amtliche Vordrucke zur Verfügung gestellt. Vordrucke für die Erbschaftssteuererklärung finden Sie z.B. auf den Seiten der Stadt Berlin.
Die Nachlassgerichte arbeiten je nach Bundesland mit unterschiedlichen Vordrucken (Beispiel Sachsen). Häufig werden die Erben gebeten, in das eigentliche Nachlassverzeichnis nur zusammengefasste Werte (Summen) für Gruppen von Vermögensgegenständen aufzunehmen und die Einzelgegenstände im Anhang gesondert aufzuführen.
Der Erblotse hat ein universelles Nachlassverzeichnis entwickelt, in das die einzelnen Werte eingegeben und so übersichtlich gegliedert werden können. Die Daten aus dem von Ihnen erstellten Nachlassverzeichnis können Sie für weitere Nachlassverzeichnisse übernehmen und anpassen.
Wer durch den Todesfall etwas erwirbt (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer:innen), ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntniserlangung verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Einer Erbschaftsteuererklärung (mit einer Abgabefrist von einem Monat) bedarf es dann nur, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Ist ein Nachlassverzeichnis bei einem Gericht einzureichen, sind die durch das Gericht gesetzten Fristen entscheidend.
Verlangt eine Berechtigte/ein Berechtigter (z.B. Pflichtteilsberechtigte/r) die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, gibt es keine gesetzliche Frist. Wird das berechtigte Auskunftsverlangen nicht in angemessener Zeit erfüllt, kann die/der Auskunftsberechtigte aber Klage auf Auskunft erheben und ggf. die Erstellung durch eine/einen Notar:in verlangen.
Das privat von Erben erstellte Nachlassverzeichnis löst keine Kosten aus. Diese fallen nur an, wenn hierfür die Hilfe einer/eines Rechtsanwältin:in oder Steuerberater:in in Anspruch genommen wird oder eine Behörde oder eine/ein Notar:in das Nachlassverzeichnis erstellt.
Wird im Erbscheinsverfahren, also beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, eine/ein Notar:in von den Erben hinzugezogen, so fällt keine separate Gebühr für die Ermittlung des Netto-Nachlasswertes bzw. der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an. Dies ist in der Rechnung der/des Notar:in für das Erbscheinsverfahren enthalten. Allerdings fällt auf die Gebührenrechnung der/des Notar:in Umsatzsteuer an, die von den Erben vermieden werden kann, wenn sie den Erbscheinsantrag unmittelbar beim Nachlassgericht stellen.
Wir führen Sie zuerst durch einen kurzen Fragebogen – mit Ihren Antworten erstellt der Erblotse sofort eine auf Ihren Erbfall abgestimmte Anleitung.