Glossar

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

A

Abkömmling

Abkömmlinge des/der Verstorbenen sind seine/ihre Kinder und deren weitere Nachkommen, also Enkel:innen und Urenkel:innen. 

Aktivnachlass

Der Aktivnachlass ist die Summe aller Vermögenswerte des/der Verstorbenen. Dies beinhaltet Immobilien, Bankguthaben und sonstige Geldanlagen, Wertpapierdepots, persönliche Gegenstände und Forderungen gegenüber Dritten.

Altenteilsleistung

Das Altenteil ist ein Begriff aus der Land- und Forstwirtschaft. Er bezeichnet die meist vertragliche Vereinbarung, mit der ein/e Gutsherr:in dem/der Nachfolger:in das Eigentum an seinem Betrieb überträgt. Dabei lässt er/sie sich sog. Altenteilsleistungen in Form einer Wohnung auf dem Hof, regelmäßigen Zahlungen oder Leistungen aus dem Grundstück zusichern. Diese Leistungen sind von dem/der Übernehmer:in des Hofes - unter Nachweis ihres tatsächlichen Wertes - von der Steuer absetzbar.

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches ein/e Ehegatt:in bei Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft - also dem Moment der standesamtlichen Eheschließung - besaß.

Annahme

Die Annahme einer Erbschaft erfolgt entweder aktiv durch eine entsprechende Willenserklärung oder passiv durch das Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist.

Ausbildungsbeihilfe

Eine Ausbildungsbeihilfe erhalten Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung und andere Einnahmequellen insgesamt geringer sind als ihre Lebenshaltungskosten. Voraussetzung ist die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.

Auskehrung 

Auskehrung ist ein rechtshistorisches Synonym für die Auszahlung eines Erbes oder Vermögensvorteils.

Auskunftsanspruch

Auskunftsansprüche können Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben, sowie Nacherben gegenüber Vorerben geltend machen. Meist sind Auskunftsansprüche auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gerichtet, damit sich die Anspruchsberechtigten einen Überblick über den Nachlass verschaffen können.

Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft können (vorläufige) Erben vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären. Die Ausschlagungsfrist (6 Wochen) läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sie von ihrer potentiellen Erbenstellung erfahren haben. Nach einer wirksamen Ausschlagung verlieren sie ihre Ansprüche und Rechte, aber auch die Pflichten bezüglich der ausgeschlagenen Erbschaft. Dies ist insbesondere bei Überschuldung des Nachlasses relevant

B

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament beider Ehegatt:innen, worin sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und festlegen, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod des/der überlebenden Ehegatt:in an konkret benannte Dritte (meist die gemeinsamen Kinder) weitervererbt wird. Als Gestaltungsoptionen gibt es die Trennungs- und die Einheitslösung.

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht räumt dem/der Aktionär:in die Möglichkeit ein, im Zuge der Kapitalerhöhung eines Unternehmens einen Teil der neuen Aktien zu beziehen (entsprechend dem Anteil am bisherigen Grundkapital).

Böswillige Schenkung

Eine böswillige Schenkung hat der/die Verstorbene:r zu Lebzeiten vorgenommen, um einen im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag festgelegten Erben gezielt zu benachteiligen.

Bundesschatzbriefe

Bundesschatzbriefe sind Bundeswertpapiere, die die Bundesrepublik Deutschland bis 2012 ausgegeben hat. Die Zinsen stiegen über die Laufzeit (sechs oder sieben Jahre) kontinuierlich an und brachten oft einen überdurchschnittlichen Wertzuwachs. 


D

Darlehen

Bei einem Darlehen („Kredit”) leiht der/die Darlehensgeber:in dem/der Darlehensnehmer:in einen Geldbetrag (manchmal auch eine Sache). Darlehen können in vielen Formen auftreten: befristet oder unbefristet, entgeltlich oder unentgeltlich, verzinslich oder unverzinslich.

Dreißigster

Ein Dreißigster ist die Verpflichtung der Erben, unterhaltsberechtigte Familienangehörige und Haushaltsmitglieder des/der Verstorbenen in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls so zu unterstützen, wie er/sie es zu Lebzeiten getan hat (z.B. mit Unterhaltszahlungen oder Nutzung einer Wohnung).

Dürftigkeit des Nachlasses

Der Nachlass wird als dürftig bezeichnet, wenn er nicht einmal zur Deckung der Verwaltungskosten ausreicht. Weist der Erbe dies nach, wird seine Haftung auf die Erbschaft beschränkt. Er/Sie kann sich direkt gegenüber dem/der Nachlassgläubiger:in auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Eine Frist ist dafür nicht zu beachten.

E

Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament eines Ehepaars oder eingetragener Lebenspartner, in dem Anordnungen für den Todesfall getroffen werden (z.B. Berliner Testament). Meist wird darin die gesetzliche Erbfolge geändert, denn oft setzen sich die Partner:innen wechselseitig als Alleinerben und gemeinsame Kinder erst als Schlusserben (also nach dem Tod beider) ein. 

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Die Versicherung an Eides statt wird vor einer entsprechend legitimierten Behörde abgegeben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar.

Eigengeschenk

Ein Eigengeschenk ist ein Geschenk, das ein/e Pflichtteilsberechtigte:r zu Lebzeiten von dem/der Verstorbenen erhalten hat.

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament wurde vom dem/der Verstorbenen selbst (eigenhändig) geschrieben und unterschrieben. 

Einheitslösung

Bei der Einheitslösung im Rahmen des Berliner Testaments setzt jede/r Ehegatt:in den jeweils anderen zum Erben und Dritte als Schlusserben bzw. Ersatzerben ein. Das Vermögen des/der erstversterbenden und des/der überlebenden Ehegatt:in werden zu einer Einheit.

Endvermögen

Das Endvermögen bezeichnet das Vermögen (nach Abzug der Verbindlichkeiten) jedes/jeder Ehegatt:in bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft.

Enterbung

Eine Enterbung liegt vor, wenn der/die Verstorbene Angehörige, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würden, in seiner/ihrer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) grundlos von der Erbschaft ausschließt, entweder durch explizite Erklärung oder Nichterwähnung. Enterbte Verwandte werden durch die Enterbung in der Regel zu sog. Pflichtteilsberechtigten und haben gegenüber den Erben Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils.

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung ist das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung des Nachlasses an die Miterben. Um späteren Nachforderungen von Miterben entgegenzuwirken, kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Auseinandersetzung per Teilungsklage vor dem Nachlassgericht - gegen den Widerstand der Miterben - durchzusetzen.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das Recht, fremde Grundstücke zu bebauen (oft gegen Zahlung eines sog. Erbbauzinses). Dazu muss der/die Grundstückseigentümer:in dem/der Erbbaurechtsnehmer:in im Grundbuch das Recht einräumen, zu bauen und alleinige/r Eigentümer:in der errichteten Gebäude zu sein. Erbbaurechtsverträge sind oft an eine bestimmte Laufzeit gekoppelt und können vererbt werden.

Erbe/Erbin

Ein Erbe/Eine Erbin erhält nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin dessen/deren Vermögen und wird sein/ihr Rechtsnachfolger.

Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung ist die Benennung eines oder mehrerer Erben in Testament oder Erbvertrag.

Erbenermittler

Ein Erbenermittler sucht nach Verwandten des/der Verstorbenen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht kommen.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn es mehr als einen Alleinerben/eine Alleinerbin gibt. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass und kommt auch gemeinschaftlich für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten auf.

Erbfähigkeit

Die Erbfähigkeit - also die Fähigkeit, Erbe/Erbin zu sein -, wird allen lebenden Personen oder bereits gezeugten Kindern eingeräumt, sofern sie nach Eintritt des Erbfalls lebendig geboren werden.

Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin tritt der Erbfall ein.

Erbfallschulden

Erbfallschulden sind Schulden, die durch den Erbfall selbst ausgelöst wurden. Dies sind insbesondere Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer, die Auszahlung Pflichtteilsberechtigter oder Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen.

Erbfolge (gesetzlich)

Die gesetzliche Erbfolge ist die festgelegte Rangfolge der Erben im Erbfall, sofern weder Testament noch Erbvertrag vorliegen.

Erblasser

Der/Die Erblasser:in ist die Person, mit deren Tod ihr Vermögen auf andere Personen (Erben) übergeht.

Erblasserschulden

Die Schulden des Erblassers/der Erblasserin (z.B. Darlehen, Steuerschulden) werden als Nachlassverbindlichkeiten betrachtet und sind vom Nachlassvermögen abzuziehen.

Erbquote

Die Erbquote bestimmt - im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge - den Umfang der einzelnen Erbteile, also welcher Erbe/welche Erbin wieviel erbt. 

Erbschaft

Die Erbschaft sind aus dem gesamten Vermögen des Erblassers/der Erblasserin abgeleitete Rechte und Pflichten, die im Erbfall auf den oder die Erben übergehen.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer muss - nach Aufforderung durch das Finanzamt - von den Erben gezahlt werden, wenn der Nachlass einen gewissen Freibetrag überschreitet.

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtlich erstelltes Dokument, das ausweist, wer Erbe/Erbin geworden ist und ggf. mit welcher Erbquote.

Erbteil

Der Erbteil ist der einem/einer individuellen Miterben/Miterbin am Nachlass zustehende Anteil.

Erbunwürdigkeit

Im BGB sind verschiedene Gründe festgelegt, die jemanden als erbunwürdig einstufen (z.B. die Tötung des Erblassers).

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem mindestens eine Person ihre letztwillige Verfügung regelt.

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist der vertraglich vereinbarte Verzicht eines/einer gesetzlichen Erben/Erbin auf sein/ihr Erbrecht.

Eröffnungsprotokoll

Das Eröffnungsprotokoll beinhaltet die Niederschrift der Testamentseröffnung. Zusammen mit dem notariellen Testament dient das Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung.

Eröffnungsvermerk

Der Eröffnungsvermerk ist ein Vermerk (z.B. ein Stempelaufdruck „Eröffnet am….”), den das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung auf der eröffneten letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anbringt.

Ersatzerbe/Ersatzerbin

Der/Die Ersatzerbe/Ersatzerbin wird von dem/der Verstorbenen für den Fall als Erbe/Erbin eingesetzt, dass der/die ursprünglich benannte Erbe/Erbin vor oder nach Eintritt des Erbfalls (z.B. durch Tod) wegfällt.

F

Festverzinsliche Wertpapiere

Es handelt sich bei festverzinslichen Wertpapieren um Anlagen mit festgesetzter Laufzeit. Sie bringen regelmäßig Zinsen, der/die Anleger:in erhält jedoch zum Ende der Laufzeit sein Kapital zum Nennwert (Anteil der Aktie am Grundkapital der AG) zurück.

Fiktiver Nachlass

Der fiktive Nachlass ist die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Wenn ein Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, wird der Erbteil (oder Pflichtteil) fiktiv um den Betrag ergänzt, der sich ergäbe, wenn der Schenkungsbetrag zum Nachlass hinzugerechnet würde.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist eine spezielle Form der Gütergemeinschaft, die heute vorwiegend noch bei älteren Landwirtsehepaaren in Süddeutschland existiert. Dabei wird die Gütergemeinschaft des Ehepaares nach dem Tod des/der ersten Partners/Partnerin mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt. Der/Die überlebende Partner:in hat jedoch das Recht, das Gesamtgut zu verwalten, auch wenn die Kinder de facto Eigentumsanteile erhalten. Damit ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft der einzige Güterstand, bei dem die Kinder bezüglich des Gesamtguts keinen Pflichtteilsanspruch haben.

G

Gegenständliche Abschichtung

Im Rahmen einer gegenständlichen Abschichtung wird ein bestimmtes Nachlassobjekt (meist eine Immobilie) bereits vor der Erbauseinandersetzung veräußert. Dies setzt voraus, dass sich die Miterben jedenfalls hinsichtlich des Verkaufs des Nachlassobjekts einig sind.

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist eine letztwillige Verfügung von Eheleuten (oder Lebenspartner:innen), worin sie gemeinsam Anordnungen für ihren Todesfall treffen.

Genussschein

Der Genussschein ist ein Wertpapier, das dem/der Inhaber:in verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Teilhabe an Erträgen) gegenüber einem Unternehmen einräumt.

Gesamthandsgemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, bildet diese Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, die den Nachlass - bis zur Auseinandersetzung - gemeinschaftlich verwaltet. 

Gesetzliche Erben

Die gesetzlichen Erben sind die durch gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben in Erbfällen, in denen weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt.

Gläubiger:in

Gläubiger:in ist die Person, die Ansprüche (meist auf Zahlung eines Geldbetrags) gegenüber dem/der Schuldner:in geltend machen kann.

Großer Pflichtteil

Der große Pflichtteil spielt eine Rolle bei Ehegatt:innen, die in Zugewinngemeinschaft leben. Der/Die überlebende Ehegatt:in erhält den „großen Pflichtteil” (der um 1/4 erhöhte gesetzliche Erbteil), wenn er/sie Erbe/Erbin wurde oder ein Vermächtnis annahm, das wertmäßig unter dem blieb, was er/sie als Pflichtteil hätte beanspruchen können. Sofern es rechnerisch günstiger ist, könnte er/sie aber auch das Erbe ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil samt Zugewinn fordern.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis über Grundstücke, deren Eigentumsverhältnisse, Rechte und Lasten. Die Einsicht bedarf eines legitimen Interesses.

Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit befugt zu gewissen Rechten an einem fremden Grundstück (z.B. das Wegerecht über ein benachbartes Grundstück).

Grundschuld

Die Grundschuld ist die finanzielle Belastung eines Grundstücks, häufig zur Sicherung eines Kredits. Sie wird im Grundbuch eingetragen.

Gütergemeinschaft (Güterstand)

Eine Gütergemeinschaft können verheiratete oder verpartnerte Paare vereinbaren. Die individuellen Vermögen beider Partner:innen werden zum gemeinschaftlichen Vermögen.

Güterstand

Der Güterstand ist die mit der Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft beginnende vermögensrechtliche Beziehung der Partner zueinander. Es gibt verschiedene Güterstände wie etwa Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft.

Gütertrennung (Güterstand)

Bei der Gütertrennung werden die Vermögen der Ehepartner:innen getrennt betrachtet und verwaltet, so dass im Scheidungs- oder Todesfall kein Zugewinnausgleich stattfindet.

H

Handschriftliches Testament

Ein handschriftliches Testament wurde komplett von Hand verfasst und unterzeichnet.

Hypothek

Die Hypothek ist ein im Grundbuch verzeichnetes Grundpfandrecht an einem Grundstück und dient meist zur Sicherung von Darlehen. Der/Die Hypothekennehmer:in tritt bei der Aufnahme der Hypothek seine/ihre Grundstücksrechte an den/die Kreditgeber:in (z.B. die Bank) ab. Dadurch ist dieser/diese finanziell abgesichert für den Fall, dass der Kredit nicht weiter bedient werden kann und könnte das Grundstück dann zwangsversteigern.

I

Inventar

Das Inventar ist eine Auflistung des gesamten Besitzstands eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, also sowohl des Vermögens als auch der Schulden.

Investmentfonds

Ein Investmentfonds dient der Geldanlage. Das Geld der Anleger:innen wird durch eine Investmentgesellschaft im Rahmen geschlossener Vertragsbedingungen investiert. Die Anleger:innen zahlen Geld ein und erhalten dafür Anteilscheine am Fonds. Der Fonds bündelt und investiert die Zuwendungen in verschiedene Wertanlagen, deren Erträge an die Anleger:innen ausgeschüttet werden.

J

Junge Geschäftsanteile

Junge Geschäftsanteile sind Anteile einer Kapitalgesellschaft, die aus einer Kapitalerhöhung hervorgehen.

K

Kleiner Pflichtteil

Der kleine Pflichtteil spielt eine Rolle bei Ehegatt:innen, die in Zugewinngemeinschaft leben und enterbt wurden oder ihre testamentarische bzw. erbvertragliche Begünstigung ausgeschlagen haben. Sie wählen entweder den großen Pflichtteil oder den kleinen Pflichtteil, das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zzgl. des errechneten Zugewinns.

Kryptowährung

Eine Kryptowährung (z.B. Bitcoin) ist ein rein digitales Zahlungsmittel, das bislang allerdings noch recht selten von Online-Portalen oder Restaurants akzeptiert wird. Die Transaktionen werden verschlüsselt und dezentral auf tausenden Rechner eines Netzwerks gespeichert (Blockchain).


L

Lebzeitige Schenkung

Eine lebzeitige Schenkung ist eine Schenkung, die der/die Verstorbene bereits zu Lebzeiten vorgenommen hat. Sie schmälert den zukünftigen Nachlass und kann im Erbfall dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den/die Beschenkte:n haben. 

Letztwillige Verfügung

Letztwillige Verfügung ist ein Synonym für Testament oder Erbvertrag.


M

Mediation

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Streitschlichtung mit Unterstützung eines unabhängigen Mediators.

Miterbe/Miterbin

Mehrere Miterben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft.

N

Nacherbe/Nacherbin

Wenn der/die Verstorbene in Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so erbt zunächst der Vorerbe/die Vorerbin. Stirbt diese/r zu einem späteren Zeitpunkt oder ist er bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, so erbt der/die testamentarisch erwähnte Nacherbe/Nacherbin. Durch die Nacherbschaft kann z.B. dafür gesorgt werden, dass das Vermögen über mehrere Generationen hinweg kontrolliert in der Familie bleibt.

Nachlass

Der Nachlass ist die Gesamtheit der vor allem auf das Vermögen bezogenen Rechte und Pflichten des/der Verstorbenen, die mit dem Tod auf die Erben übergehen.

Nachlassgericht

Das zuständige Nachlassgericht ist im Erbfall das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen.

Nachlassgläubiger:in

Ein/e Nachlassgläubiger:in hatte gegenüber dem/der Verstorbenen einen Anspruch und macht diesen gegenüber den Erben geltend (z.B. auf Herausgabe einer Sache).

Nachlassinsolvenzverfahren

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann beantragt werden, wenn der Nachlass überschuldet ist. Antragsteller können die Erben, der/die Nachlassverwalter:in oder ein/e Nachlassgläubiger:in sein.

Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft kann vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses bis zu dessen Annahme durch die berechtigten Erben angeordnet werden (z.B. wenn die Erben unbekannt sind oder unklar ist, ob sie die Erbschaft annehmen).

Nachlassverbindlichkeit

Nachlassverbindlichkeiten sind Verpflichtungen (meist finanzieller Art), für die die Erben bei Eintritt des Erbfalls haften. Dazu gehören: Schulden, Zahlungsansprüche Pflichtteilsberechtigter, Kosten des Dreißigsten, Erbschaftssteuer oder Beerdigungskosten.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht angeordnet und dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger:innen.

Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist ein komplettes Bestandsverzeichnis aller Werte (Aktiva) und Verpflichtungen (Passiva) des Nachlasses. Es dient primär der Erfüllung von Auskunftsansprüchen (z.B. gegenüber Pflichtteilsberechtigten).

Nachrichtenloses Vermögen

Ein nachrichtenloses Vermögen sind z.B. Bankguthaben und Wertpapiere, bei denen die Banken den Kontakt zu dem/der Berechtigten verloren haben, etwa weil er/sie gestorben ist. In derartigen Fällen wissen auch die Erben nichts von dem Vermögen, wenn sie nicht entsprechend recherchieren.

Nachvermächtnis

Mit einem Nachvermächtnis hat der/die Verstorbene bestimmt, dass ein Gegenstand aus dem Nachlass, den zuerst eine bestimmte Person (sog. Vorvermächtnisnehmer:in) bekommt, dann zu einem späteren Zeitpunkt oder bei Eintritt eines definierten Ereignisses an eine andere Person (sog. Nachvermächtnisnehmer:in) übergeht.

Nennbetrag

Der Nennbetrag ist der auf einer Aktie gedruckte Wert.

Nettonachlass

Der Nettonachlass bezeichnet den Wert des gesamten Vermögens des/der Verstorbenen am Todestag, abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten.

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Immobilie oder ein fremdes Grundstück zu nutzen, also Miete einzunehmen oder darin zu wohnen. Das Nießbrauchsrecht wird als Belastung im Grundbuch eingetragen.

Nießbrauchsvermächtnis

Mit einem Nießbrauchsvermächtnis räumt der/die Verstorbene dem/der Vermächtnisnehmer:in das Recht zur Nutzung einer Sache ein.

Notarielles Testament

Für ein notarielles Testament hat der/die Verstorbene entweder gegenüber einem/einer Notar:in mündlich den letzten Willen erklärt oder ihm/ihr ein Schriftstück mit der Erklärung überreicht, dass es sein/ihr letzter Wille sei.

Nottestament

Ein Nottestament kommt in einem Notfall zum Tragen, der verhindert, dass der/die Verstorbene noch ein eigenhändiges oder notarielles Testament erstellen kann. In diesem Ausnahmefall müssen die Formvorschriften für ein rechtskräftiges Testament ausnahmsweise nicht eingehalten werden. Stattdessen reicht es aus, den letzten Willen gegenüber drei Zeugen oder dem/der Bürgermeister:in mündlich zu erklären. 

O

Obligation

Eine Obligation, auch Anleihe oder Schuldverschreibung genannt, ist ein durch ein Unternehmen oder eine Gemeinde (Schuldner:in) an eine/n Gläubiger:in herausgegebenes festverzinsliches Wertpapier.

Optionsschein

Optionsscheine werden an Börsen gehandelt, jedoch erwirbt man bei ihrem Kauf kein verbrieftes Eigentum an einem Unternehmen (Aktien), sondern das Recht, in einer festgelegten Laufzeit Aktien zu einem festgeschriebenen Basispreis zu kaufen (Call-Optionsscheine) oder zu verkaufen (Put-Optionsscheine).

Ordentlicher Pflichtteil

Der ordentliche Pflichtteil ergibt sich auf Grundlage des am Todestag vorhandenen Nachlassvermögens abzüglich der Schulden (realer Nachlass).

Ordnung

Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge - also wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt - werden die Verwandten sogenannten Ordnungen zugeteilt. Erben 1. Ordnung sind die Kinder und Enkel:innen des/der Verstorbenen. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des/der Verstorbenen und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des/der Verstorbenen). Insgesamt gibt es fünf Ordnungen. Erben früherer Ordnungen schließen Erben nachfolgender Ordnungen vom Erbe aus. Der/Die überlebende Ehegatt:in hat eine gesonderte Stellung neben den Verwandten.


P

Passivnachlass

Der Passivnachlass umfasst sämtliche Schulden des/der Verstorbenen sowie die mit dem Todesfall direkt verbundenen Kosten wie z.B. Beerdigungskosten.

Patentrecht

Das Patentrecht regelt u.a. den Schutz innovativer technischer Erfindungen vor unzulässiger Kopie. 

Pfandbrief

Pfandbriefe sind festverzinsliche Wertpapiere. Die Anleger:innen erhalten für die Laufzeit einen vorher festgesetzten Zins auf die Einlage. Die Banken (Pfandbriefbanken) refinanzieren mit den Pfandbriefen Kredite (z.B. für Immobilien), erhalten das benötigte Geld also von den Anleger:innen und zahlen im Gegenzug Zinsen. Pfandbriefe sind durch die Sachwerte, für deren Finanzierung der Kredit aufgenommen wird, abgesichert.

Pflichtteil

Beim Pflichtteil handelt es sich um den Mindestanteil eines/einer enterbten Pflichtteilsberechtigten am Nachlass.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrags (Pflichtteil) steht enterbten Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben zu.

Pflichtteilsberechtigt

Angehörige des/der Verstorbenen, die enterbt wurden, sind in der Regel pflichtteilsberechtigt und können die Auszahlung ihres Pflichtteils oder die Aufstockung auf den Pflichtteil (Pflichtteilsergänzungsanspruch) fordern. 

Pflichtteilsbeschränkung

Der/die Verstorbene kann seinem Abkömmling gegenüber testamentarisch eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht vorgenommen haben, wenn diese/r äußerst verschwenderisch lebt oder überschuldet ist. Diese Maßnahme soll das Familienvermögen schützen. Die Beschränkung ist weder ein Entzug, noch eine Kürzung des Pflichtteils, sondern erfolgt über die Anordnung einer Nacherbschaft oder einer Testamentsvollstreckung.

Pflichtteilsentziehung

Eine Pflichtteilsentziehung ist die von dem/der Verstorbenen in Testament oder Erbvertrag getroffene Anordnung, einen Erben/eine Erbin vom Anspruch auf seinen/ihren gesetzlichen Pflichtteil auszuschließen. Dazu muss einer der gesetzlichen Entziehungsgründe vorliegen (z.B. dass der Erbe/die Erbin den/die Verstorbene:n töten wollte).

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Anspruch eines/einer Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben auf Aufstockung seines/ihres Pflichtteils um den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn man eine zu Lebzeiten erfolgte Schenkung des/der Verstorbenen an einen Dritten zum Nachlass hinzurechnet.

Pflichtteilsquote

Mit seiner Pflichtteilsquote partizipiert der/die enterbte Angehörige an dem Vermögen der verstorbenen Person. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsrestanspruch gewährt einem Erben/einer Erbin, dem/der weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gewährt wurde, einen Anspruch auf Aufstockung bis zur Höhe des Pflichtteils. Der Erbe/DieErbin erhält also seinen/ihren vollen Pflichtteil, unabhängig vom verfügten Willen des/der Verstorbenen.

Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein zwischen dem/der Verstorbenen und einem/einer Pflichtteilsberechtigten geschlossener Vertrag, worin der/die Pflichtteilsberechtigte auf seinen/ihren Pflichtteil verzichtet.


Q

Quotenvermächtnis

Durch Quotenvermächtnis wird dem/der Vermächtnisnehmer:in Geld vermacht, jedoch keine festgelegte Summe, sondern ein bestimmter Prozentsatz. Die Höhe des Vermächtnisses hängt vom Wert des Nachlasses ab.


R

Rechtskraft

Mit Rechtskraft eines Urteils wird die gefällte Gerichtsentscheidung unanfechtbar. Ein Scheidungsurteil wird in der Regel einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, alternativ sogar noch im Scheidungstermin, sofern beide Eheleute auf Rechtsmittel verzichten.

Restpflichtteil

Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der/die Verstorbene einen Pflichtteilsberechtigten zwar mit einem Teil des Erbes bedacht hat, dieser Teil jedoch geringer ausfällt als sein/ihr Pflichtteil. Der/Die Pflichtteilsberechtigte kann dann die Aufstockung durch Geldzahlung auf den ihm/ihr zustehenden Pflichtteil, der sich aus der Pflichtteilsquote ergibt, verlangen

S

Sachgebundene Versicherung

Eine sachgebundene Versicherung (z.B. Kfz-Versicherung) läuft nach dem Tod des Versicherungsnehmers/der Versicherungsunternehmerin weiter.

Schatzbrief

Ein Schatzbrief ist ein nicht an der Börse gehandeltes Wertpapier mit steigender Verzinsung.

Schenkung

Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den unentgeltlich ein Teil des eigenen Vermögens an einen anderen übertragen wird.

Schlichtung

Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits unter Moderation eines/einer neutralen Schlichters/Schlichterin. Ziel ist eine für alle Beteiligten akzeptable Konfliktlösung.

Schlüssiges Verhalten

Der Begriff schlüssiges Verhalten (konkludentes Verhalten) bedeutet, dass jemand durch ein bestimmtes Verhalten - nonverbal - einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt (wer z.B. ein öffentliches Verkehrsmittel betritt, bringt damit schweigend zum Ausdruck, in einen Beförderungsvertrag einzuwilligen).

Schlusserbe/Schlusserbin

Der Schlusserbe/Schlusserbin ist die Person, welche bei einem gemeinschaftlichen Testament, z.B. Ehegattentestament oder Berliner Testament, auf den Tod des/der Letztverstorbenen folgt.

Schuldbuchforderung

Schuldbuchforderungen sind aus Anleihen an den Staat resultierende Darlehensforderungen gegenüber diesem (oder ggf. einem Bundesland), die nicht als Wertpapiere verbrieft, sondern im Schuldbuch beurkundet werden und zum Handel an der Börse zugelassen sind.

Schuldverschreibung

Die Schuldverschreibung (auch Anleihe oder Obligation genannt) ist ein Wertpapier. Der/Die Anleger:in überlässt dem/der Aussteller:in der Schuldverschreibung quasi einen langfristigen Kredit. 

Sparbrief

Ein Sparbrief ist ein festverzinstes Wertpapier, das zusätzlich durch die gesetzliche Einlagensicherung abgesichert ist. Die Bank vereinbart mit einem/einer Kund:in einen Nennwert (in diesem Fall: Höhe der Anlage), eine feste Laufzeit sowie feste Verzinsung. Die Kund:innen bekommen die vereinbarten Zinsen samt Zinseszinsen jährlich oder am Ende der Laufzeit ausgezahlt. Nach Ende der Laufzeit erstattet die Bank dem/der Kund:in den Nennwert zurück.

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt des Bezirks erstellt, in dem der/die Erblasser:in verstorben ist. Ein Todesfall muss unverzüglich beim Standesamt angezeigt werden. Dies übernehmen in der Regel die beteiligten Einrichtungen (Krankenhaus, Seniorenheim) oder das Bestattungsunternehmen.

Stille Beteiligung

Die stille Beteiligung ist eine Möglichkeit der Unternehmensfinanzierung durch die Aufnahme stiller Gesellschafter:innen. Anders als ein/e reguläre/r Gesellschafter:in besitzt der/die stille Gesellschafter:in keine Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechte, haftet nicht mit seinem/ihrem privaten Vermögen, sondern nur mit seiner/ihrer Einlage und vertritt das Unternehmen nicht öffentlich. Allerdings gehören auch ihm/ihr Unternehmensanteile, die ihn/sie zur Beteiligung am Gewinn berechtigen.


T

Teilungsversteigerung

Bei der Teilungsversteigerung wird ein unteilbarer Gegenstand (z.B. eine Immobilie) auf Antrag eines Miterben/einer Miterbin versteigert. Der Erlös wird innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt. 

Testament

Ein Testament ist eine einseitig von dem/der Verstorbenen getroffene letztwillige Verfügung, in der Regelungen für den Todesfall getroffen werden.

Testamentsvollstrecker:in

Testamentsvollstrecker :inist eine von dem/der Verstorbenen im Testament bestimmte Person, die mit der Erfüllung des Testaments beauftragt wird. Diese Person braucht dafür keine besondere Qualifikation. Jedoch ist es ratsam, eine möglichst neutrale (ohne Eigeninteressen) und geschäftserfahrene Person auszuwählen.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist die im Testament durch den/die Verstorbenen angeordnete Vermögensverwaltung zur Erfüllung der testamentarischen Bestimmungen.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam errichten oder ändern zu können. Testierfähig sind in der Regel geistig gesunde Personen ab 16 Jahren.

Totenschein

Der Totenschein wird vom Arzt ausgefüllt, der den/die Verstorbene:n untersucht. Darin werden Todesart, Todeszeitpunkt und Todesursache dokumentiert. Der Totenschein ist nicht mit der Sterbeurkunde zu verwechseln, die vom Standesamt erstellt wird.

Trennungslösung

Bei der Trennungslösung im Rahmen des Berliner Testaments setzt jede/r Ehegatt:in den jeweils anderen zum Vorerben und Dritte (z.B. Kinder) zu Nacherben bzw. Ersatzerben ein. Der/Die überlebende Ehegatt:in ist somit als Vorerbe/Vorerbin in seinem/ihrem Verfügungsrecht hinsichtlich des geerbten Vermögens beschränkt.


U

Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht ist eine finanzielle Verpflichtung gegenüber nahestehenden Personen (insbesondere Ehegatt:innen, Kindern, eingetragenen Lebenspartner:innen), aus der ein Anspruch auf Geld, aber auch Versorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung oder Unterkunft entsteht.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den/die Schöpfer:in eines Kunstwerks (z.B. Text, Fotografie oder Software). Er/Sie allein entscheidet, ob und wie das Werk genutzt und verwertet werden darf. 

Urkundenrolle

Deutsche Notar:innen sind dazu verpflichtet, eine sogenannte Urkundenrolle zu führen, in der alle von ihnen errichteten Urkunden und Vermerke dokumentiert werden müssen.


V

Verfügung von Todes wegen

Testament oder Erbvertrag sind Verfügungen von Todes wegen. Darin kann der/die Verstorbene von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und z.B. Angehörige enterben.

Verkehrswert

Der Verkehrswert (auch: Marktwert) einer Immobilie ist der Preis, den das Objekt theoretisch zu einem bestimmten Zeitpunkt am Markt erzielen könnte.

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht normiert die geschäftliche Beziehung zwischen Autor:in (Urheber:in) und Verlag. Der/die Autor:in räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks ein.

Vermächtnis

Als Vermächtnis bezeichnet man die Zuwendung eines einzigen Bestandteils des Vermögens des Erblassers/der Erblasserin an eine/n sogenannten Vermächtnisnehmer:in (durch Testament oder Erbvertrag). Der/Die Vermächtnisnehmer:in wird dabei nicht als Erbe/Erbin eingesetzt, ihm/ihr steht lediglich sein/ihr Vermächtnis zu. Er/Sie hat kein Recht auf andere Nachlassgegenstände.

Vermächtnisnehmer:in

Der/Die Vermächtnisnehmer :in ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Vermächtnis bedacht wurde und im Erbfall einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand hat.

Versicherung an Eides statt

Siehe unter Eidesstattliche Versicherung.

Vollerbe/Vollerbin

Vollerbe/Vollerbin ist im Rahmen der Einheitslösung beim Berliner Testament der/die überlebende Ehegatt:in. Er/Sie ist zunächst Alleinerbe/Alleinerbin, während Dritte (z.B. die Kinder) Schlusserben sind.

Vollmacht

Mit einer Vollmacht kann eine Person eine andere damit beauftragen, sie zu vertreten. Es gibt Vollmachten für verschiedene Lebensbereiche (z.B. Generalvollmacht, Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht), die dem/der Bevollmächtigten jeweils unterschiedlich weitreichende Befugnisse einräumen.

Vollstreckungsunterwerfung

Die Vollstreckungsunterwerfung ist eine Klausel in einem notariellen Vertrag, die eine/n Gläubiger:in berechtigt, bei Zahlungsausfall direkt mit der Urkunde die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Von Amts wegen

Wenn eine Behörde (oder ein Gericht) von Amts wegen tätig wird, so bedarf es dafür keines Antrags. Die Behörde wird von sich aus tätig, kraft ihres Amtes.

Vorausvermächtnis

Mit dem Vorausvermächtnis kann einem Erben/einer Erbin über die Erbeinsetzung hinaus ein Gegenstand zugewandt werden, ohne dass dieser als Erbteil anzurechnen ist. 

Vorempfang

Der Begriff Vorempfang bezeichnet eine Schenkung, die der/die Verstorbene seinen/ihren Abkömmlingen schon zu Lebzeiten zukommen ließ. Diese Zuwendungen sind ggf. nach Eintritt des Erbfalls ausgleichspflichtig.

Vorerbe/Vorerbin

Der/Die Vorerbe/Vorerbin erbt zuerst, aber nur temporär. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. dem Tod des Vorerben/der Vorerbin) erhält der Nacherbe/die Nacherbin die Erbschaft. Der Vorerbe/Die Vorerbin ist in seinem/ihrem Verfügungsspielraum bzgl. des Erbes beschränkt. Vor- und Nacherbschaft entstehen nicht gesetzlich, sondern müssen von dem/der Verstorbenen ausdrücklich in Testament oder Erbvertrag angeordnet worden sein.

Vorvermächtnisnehmer:in

Der/die Verstorbene kann in seiner/ihrer Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass ein/e Vorvermächtnisnehmer:in einen beliebigen Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück, Geldbetrag oder Aktien) zuerst erhalten soll, diesen aber zu einem festgelegten Zeitpunkt an den/die Nachvermächtnisnehmer:in herausgeben muss.

Vorverstorben

Als vorverstorben wird die Person bezeichnet, die vor einer anderen Person gestorben ist (z.B. bei einem Ehepaar). 

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge umfasst alle Vermögenszuwendungen unter Lebenden (insbesondere Schenkungen), die in der Erwartung getätigt werden, dass der/die Erwerbende das Vermögen im Erbfall sowieso erhalten hätte.


W

Wechsel (Wertpapier)

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die Anweisung beinhaltet, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Geldsumme an den/die Aussteller:in des Wechsels oder eine andere festgelegte Person zu bezahlen.

Wertermittlungsanspruch

Zur Ermittlung des Pflichtteilsbetrages steht dem/der Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Wertermittlung der Gegenstände aus dem Nachlassverzeichnis zu. 

Wiederverheiratungsklausel

Die Wiederverheiratungsklausel verfügt, wie mit dem Erbe des/der zuerst verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin zu verfahren ist, wenn der/die Überlebende erneut heiratet.


Z

Zero-Bond

Ein Zero-Bond (Nullkuponanleihe) ist eine Sonderform der Anleihe mit langer Laufzeit und ohne jährliche Zinsauszahlung. Am Ende der Laufzeit wird dem/der Anleger:in der Nennwert der Anleihe (zzgl. Zinsen) ausgezahlt, der meist deutlich über dem Kaufpreis liegt. So ergibt sich die Rendite.

Zugewinngemeinschaft (Güterstand)

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, von dem ein Paar nur durch Ehevertrag abweichen kann (Alternativen: Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Das Vermögen der beiden Ehepartner:innen bleibt bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft (Scheidung, Tod) getrennt. Danach erfolgt ein Ausgleich des während der Ehezeit jeweils erwirtschafteten Zugewinns (Zugewinnausgleich).