Schenkung und vorweggenommene Erbfolge – wann und wie übertrage ich mein Vermögen sinnvoll?

Alexander Bars
Rechtsanwalt
Stand:
April 16, 2024
Lesedauer:
8
min

Häufig ist die Motivation einer Schenkung die vorweggenommene Erbfolge. Dies ist ein beliebtes Mittel, um Vermögen frühzeitig an die nächste Generation weiterzugeben. Die mannigfaltigen Beweggründe sollten dabei stets ganz individuell berücksichtigt und umgesetzt werden. In diesem Artikel wollen wir einige zentrale Möglichkeiten und Bedenken aufführen, die Sie berücksichtigen sollten. Wir erläutern, welche Wege es gibt, um Vermögen – insbesondere Immobilien – frühzeitig zu übertragen, ohne dabei die eigene Absicherung aufzugeben.

Was ist vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten an die Erben. Die (gemischte) Schenkung die damit einhergeht erfolgt also ohne oder gegen eine geringe Gegenleistung.  

Ziel ist es oft Streitigkeiten um den Nachlass zu vermeiden, Erbschaftssteuern bestmöglich zu umgehen und oder Pflichtteilsansprüche zu verhindern oder wenigstens zu minimieren.

Da bei vielen Deutschen eine Immobilie den zentralen Kern des Vermögens darstellt, sind hier die Gestaltungen besonders praxisrelevant.

 

Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Überlegungen zur Absicherung des Schenkers

 

Vorweggenommene Erbfolge durch Immobilienübertragung

Viele Menschen treibt der Gedanke um, ob sie vor allem an die eigenen Kinder noch zu Lebzeiten ihr Haus verschenken sollen, oder ob die Kinder das Haus lieber erst nach dem Tod erhalten sollen. Zum einen sollen die Kinder das Haus mit warmen Händen übertragen bekommen aber zum anderen wollen die Schenker weiter abgesichert bleiben.  
Eine Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien ist daher die Übertragung der Immobilie mit Vorbehalten, wie einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht. Dies ermöglicht dem Schenker, weiterhin in der Immobilie zu wohnen und oder Einkünfte daraus zu erzielen. Hier sollten sie die Beteiligten Gedanken machen, was der Schenker auf der einen Seite noch benötigt (z.B. nur einen Teil der Wohnfläche des Hauses) und auf der anderen Seite, was der Beschenkte auch finanziell stemmen kann. Dies vor allem auch im Hinblick auf eine Vereinbarung über die Lastentragung von regelmäßigen Kosten (Heiz-, Storm-, Wasserkosten, Grundsteuer, Straßenbeiträge usw.), als auch bzgl. der Lastentragung von der Substanzerhaltung (notwendige Baumaßnahmen, Modernisierungen, Grundsanierungen usw.)

 

Übertragung gegen Verpflichtungen

Beim Überschreiben vom Haus ist es auch möglich, die vorweggenommene Erbfolge der Immobilie mit Verpflichtungen des Beschenkten zu verbinden. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere die, soweit möglich, Verpflichtung zur persönlichen Pflege des Schenkers im Alter und oder die Zahlung einer gewissen Leibrente. Solche Auflagen müssen klar definiert und rechtlich abgesichert werden, nicht zuletzt, damit alle Beteiligten auch genügend Planungssicherheit erhalten.

 

Rückforderungsrechte

Das Gesetz sieht zeitlich und inhaltlich nur sehr eng begrenzte Rückforderungsrechte einer Schenkung vor (Bspw. bei Verarmung des Schenkers oder bei schweren Verfehlungen des Beschenkten gegen den Schenker). In der vertraglichen Gestaltung ist man hingegen grundsätzlich unbegrenzt. Die Gestaltung reicht in der Praxis von einigen bestimmten Fällen, wie z.B. der Insolvenz des Beschenkten oder der Verkauf der Immobilie durch den Beschenkten ohne die Zustimmung des Schenkers, bis hin zur Vereinbarung eines vollkommen freien Rückforderungsrechts durch den Schenker. Der Schenker und der Beschenkte sollten hier eine Lösung finden, die sowohl den Schenker hinreichend absichert, als es auch dem Beschenkten ermöglicht auf die Schenkung zu vertrauen, um ggf. auch sorgenfrei in die Immobilie investieren zu können.

 

Schenkungen gegen Verzichte oder Anrechnungen

Häufig möchte der Schenker auch zu Lebzeiten seine gesetzlichen Erben, insbesondere seinen Ehepartner und oder seine Abkömmlinge „ausbezahlen“, wohingegen diese auf Ihren Erbteil oder noch wichtiger auf Ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Vertrag muss aber, auch wenn er nur gegen eine Geldzahlung erfolgen soll, notariell beurkundet werden.

Soll die Schenkung lediglich auf den Pflichtteil angerechnet werden, diesen nicht aber komplett ausschließen, muss die Anrechnung ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen werden.

 

Konflikte vorbeugen

Wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt werden sollen, stellt sich immer die Frage der Aufteilung des Erbes. In seinem Testament kann man hierzu natürlich umfassende Anweisungen treffen. Die Gefahr, dass trotzdem Streit entsteht, lässt sich aber nie ganz ausschließen. Problematisch dabei ist nämlich, dass die Erbengemeinschaft immer zusammen über die Gegenstände verfügen muss, selbst, wenn die Zuordnung im Testament klar geregelt wurde. Zudem sind viele Zuordnungen so genannte Teilungsanordnungen. Diese müssen erst bei der finalen Auseinandersetzung beachtet werden. Die jeweils betroffenen Erben können daher nicht direkt nach dem Tod die einzelnen Gegenstände verlangen, solange keine Einigkeit über den restlichen Nachlass, bspw. die Aufteilung der Bankkonten oder die Zahlung von Rechnungen besteht.

Eine deutlich sicherere Variante stellt es daher dar, wenn man die Gegenstände bereits zu Lebzeiten verteilt. Die dadurch Begünstigten sind daraufhin in Ihrer Entscheidung frei, was sie wie mit dem Gegenstand machen möchten

 

Steuern

Ziel der Beteiligten ist es natürlich, dass die Schenkung steuerfrei ist. Hierfür sollten folgende Punkte beachtet werden:

Erbschafts- und Schenkungssteuer Freibetrag

Bei der Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gilt es, neben den Wünschen des Erblassers stets auch den Erbschafts- und Schenkungssteuer Freibetrag zu beachten. Ein häufiger Irrglaube ist es hier, dass diese Steuern sich unterscheiden. Tatsächlich wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer einheitlich betrachtet. Dabei sollte man zunächst schauen, ob der Gegenstand der verschenkt oder vererbt werden soll, besonders privilegiert ist und oder, ob der Freibetrag schon durch frühere Schenkungen aufgebraucht wurde. Ansonsten sind aber Erbschaften und Schenkungen bis zu einem bestimmten Freibetrag grundsätzlich steuerfrei.  

Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad ab, wobei der Freibetrag der Schenkungssteuer bei Kindern und Ehegatten deutlich höher liegt als bei den meisten anderen Personen:

  • für Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: € 500.000
  • pro Kind und Enkelkind, deren Eltern verstorben sind sowie pro Stief- und Adoptivkind: € 400.000
  • pro Enkelkind: € 200.000
  • pro Urenkelkind: € 100.000€
  • Eltern und Großeltern (nur bei Erwerben von Todes wegen): € 100.000
  • für Eltern oder Großeltern bei einer Schenkung oder alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft: € 20.000

 

Immobilienübertragung und Schenkungssteuer

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind Immobilienübertragungen nicht nur schenkungssteuerpflichtig. Auch die Grunderwerbsteuer bei der gemischten Schenkung muss im Hinterkopf behalten werden. Bei reinen Schenkungen fällt zwar keine Grunderwerbsteuer an, wenn aber eine Gegenleistung, wie z.B. ein Nießbrauchsrecht vorbehalten wird, ist dieser kapitalisierte Wert grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Insbesondere Kinder, Enkel und Ehegatten sind aber auch hiervon befreit.  

Zudem fallen bei der Schenkung stets Notarkosten an.  

Die Übertragung einer Immobilie kann sodann schließlich unter bestimmten Voraussetzungen schenkungssteuerfrei erfolgen, wenn die Freibeträge eingehalten werden und oder die Übertragung privilegiert erfolgt.

Bei Ehegatten gibt es dabei eine besondere Regelung, wonach der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten das gemeinsam bewohnte Familienheim zu Lebzeiten komplett steuerfrei schenken kann! Nach dem Tod ist eine Vererbung weiterhin auch steuerfrei möglich, der überlebende Ehegatte muss aber höhere Anforderungen erfüllen. Hierfür lohnt sich eine Einzelfallberatung von einem unserer Partneranwälte, um die beste Lösung für Sie zu finden.

Kindern hingegen können das Familienheim außerhalb des Freibetrages nur bis zu einer Wohnfläche von 200qm und nur durch Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) steuerfrei erhalten. Zudem muss das Kind unverzüglich in das Familienheim einziehen und das Kind muss dort regelmäßig auch mindestens 10 Jahre wohnen bleiben.

In anderen Konstellationen kann dem Wert der Immobilie ein gewisser Gegenwert entgegengesetzt werden, sodass der Wert der Schenkung reduziert wird. Für einen direkten Abzug kommen insbesondere das Nießbrauchs- und Wohnrecht sowie die Zahlung einer Leibrente in Betracht. Hierfür wird beim Wohn- und Nießbrauchsrecht der kapitalisierte Wert der Immobilie, bei der Leibrente der Jahresbetrag, in der Regel mit der statistischen Dauer des Rechts multipliziert. Bei einem lebenslangen Recht, ermittelt sich der Wert daher regelmäßig anhand des Alters des Schenkers im Hinblick auf seine Lebenserwartung. Diese wird in der Regel anhand der statistischen „Sterbetafel“ bestimmt, die jedes Jahr vom Bund herausgegeben wird. Um darzustellen, dass der kapitalisierte Gegenwert des Rechts (z.B. der Genuss des Bewohnens, die Möglichkeit der Mieteinnahmen oder der Erhalt der Leibrentenzahlungen) ja erst in der Zukunft anfällt, wird der zukünftige Gegenwert „diskontiert“, das heißt abgezinst (gesetzlich muss hierbei ein Zinssatz von jährlich 5,5% angesetzt werden).

 

Die Wahl des richtigen Zeitpunkts: Vorweggenommene Erbfolge und die 10 Jahresfrist hinsichtlich der Steuer

Der oben dargelegte Freibetrag wird immer in einer 10-Jahres-Spanne betrachtet. Schenkungen aber auch Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften, Lebensversicherungen, Vermächtnisse usw.) in diesem Zeitraum werden für die Berechnung der Steuer zusammengerechnet. Wenn man seinem nicht verwandten Patenkind am 01.01.2015 20.000€ schenkt und ihm am 01.01.2024 nochmal 20.000€ vererbt, kann der Freibetrag von 20.000€ nur einmal ausgeschöpft werden! Tritt der Erbfall jedoch beispielsweise erst am 31.12.2026 ein, sind beide Fälle steuerfrei!

Der Zeitpunkt einer Schenkung kann daher entscheidend für die steuerliche Belastung sein. Eine frühzeitige Planung und Übertragung von Vermögenswerten können steuerliche Vorteile maximieren. Natürlich lässt sich der Tod regelmäßig nicht vorhersagen, wenn aber noch ausreichend Zeit ist und größere Vermögen übertragen werden sollen, macht es Sinn die 10-Jahres Frist inkl. der genauen Freibeträge immer auszuschöpfen.

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer - wie hoch ist die Steuer denn nun?

Bei vielen kommt dann natürlich die Frage auf: „Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie hoch ist diese denn jetzt?“

Nach Abzug aller Freibeträge, muss die Schenkung oder Erbschaft, abhängig vom übrig gebliebenen Betrag und der Steuerklasse, mit folgenden Steuersätzen versteuert werden.

Bild: Steuersätze für Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei den Steuerklassen, kommt es auf das Verhältnis des Empfängers zum Erblasser oder Schenker an:

Steuerklasse I:

1. der Ehegatte und der Lebenspartner,

2. die Kinder und Stiefkinder,

3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:   

1. die Eltern und Voreltern bei Schenkungen

2. die Geschwister,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

4. die Stiefeltern,

5. die Schwiegerkinder,

6. die Schwiegereltern,

7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber

 

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

Schenkungen und deren Auswirkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche   

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe. Dies möchten manche Erblasser aber unbedingt verhindern. Durch die vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen kann der Pflichtteil daher beeinflusst werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht es daher Pflichtteilsberechtigten, auch bei Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist der tatsächliche Wert des Nachlasses noch fiktiv durch Anteile der Werte der Schenkungen erhöht wird.  

In unserem Ratgeber zum Thema Pflichtteil, haben wir dieses Thema nebst der Berechnung bereits genauer beschrieben. https://www.erblotse.de/erbratgeber/pflichtteil

 

Erbe verschenken und Pflichtteil verhindern? Die vorweggenommene Erbfolge und die 10 Jahresfrist beim Pflichtteil

Zu berücksichtigen ist stets, dass die vorweggenommene Erbfolge auf den Pflichtteil Auswirkung hat. Denn bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen (als Ausprägung des deutschen Pflichtteilsrechts) werden regelmäßig zur Berechnung des Pflichtteils die Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt. Nach jedem vollendeten Jahr nach der Schenkung wird der Wert der Schenkung jedoch um 10% abgeschmolzen und somit weniger berücksichtigt. Hierbei gibt es jedoch u.a. folgende wichtige Ausnahmen:

Bei Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Ende der Ehe. Schenkungen unter Ehegatten sind also zur Vermeidung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen regelmäßig nicht zielführend.

Gleiches gilt, egal an wen, bei Schenkungen von Immobilien unter Einräumung eines umfassenden Wohnrechts oder eines Nießbrauchsrechts. Auch hier sagt die Rechtsprechung, dass der Schenker noch im „Genuss“ der Immobilie ist. Die Immobilie wurde noch nicht aus seinem Vermögen „ausgegliedert“, weswegen die Abschmelzung nicht gerechtfertigt erscheint.  

In der juristischen Literatur wird überwiegend vertreten, dass hingegen eine Leibrente den Lauf der Frist nicht beeinträchtigt. Da diese Frage von der Rechtsprechung aber noch nicht geklärt wurde, ist dies kein gesicherter Weg, um die Frist zum Laufen zu bringen.

 

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge in Form von Schenkungen ist ein effektives Instrument zur steueroptimierten und rechtssicheren Übertragung von Vermögen. Die richtige Planung und Umsetzung erfordern jedoch ein tiefes Verständnis der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Mit der richtigen Beratung können Vermögenswerte erfolgreich und im Sinne des Erblassers an die nächste Generation weitergegeben werden.

Insbesondere lassen sich nicht immer alle Wünsche des Schenkers erfüllen. Ein Zurückbehalten des Nießbrauchsrechts bzgl. der Immobilie, zur Absicherung im Alter, reduziert die Pflichtteilsergänzungsansprüche des enterbten Pflichtteilsberechtigten nicht.

Aufgrund der Komplexität der Materie ist daher eine Beratung durch Fachleute wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare unerlässlich. Sie können individuelle Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, Schwerpunkte der Interessen herausarbeiten und helfen, rechtliche und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Gerne können Sie sich daher von einem unserer Partneranwälte beraten lassen, um die beste Lösung für Sie zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange muss ich nach einer Schenkung noch leben? Nach einer Schenkung müssen Sie rein aus steuerlicher Sich noch zehn Jahre lang leben, damit die Schenkung nicht mehr berücksichtigt wird. Diese Frist wird als "Zehn-Jahres-Frist" bezeichnet. Stirbt der Schenker innerhalb dieser Frist, wird die Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftssteuer des Beschenkten berücksichtigt.
Was ist besser: Vererbung oder Schenkung? Die Entscheidung zwischen Vererbung und Schenkung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Steueraspekte, die finanzielle Situation und individuelle Präferenzen. Vererbung bedeutet, dass der Erblasser seine Rechte oder Vermögenswerte bis zum Tod behalten kann, während bei einer Schenkung der Empfänger den Vermögenswert meist sofort erhält.
Was bedeutet Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge? Eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist eine Schenkung, bei der der Schenker Vermögen vor seinem Tod auf den potenziellen Erben überträgt. Dadurch wird Vermögen bereits zu Lebzeiten des Schenkers auf die nächste Generation übertragen.
Wird eine Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbe angerechnet? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Anrechnung bei verschiedenen Aspekten verschieden berücksichtigt wird. Es ist z.B. möglich, dass eine Schenkung steuerrechtlich nicht mehr angerechnet wird, dafür aber noch im Rahmen der Erbauseinandersetzung oder im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs. Hier ist daher dringend eine Einzelfallberatung durch einen Rechtsanwalt anzuraten.
Welche Vorteile bietet eine vorweggenommene Erbfolge? Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es dem Erblasser, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu verteilen und somit eine klare Vorstellung davon zu haben, wer was erhalten soll. Dies kann Konflikte unter den potenziellen Erben reduzieren und eine reibungslose Vermögensübertragung erleichtern. Darüber hinaus können Steuervorteile und -ersparnisse durch geschickte Planung erreicht werden.

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