Die Erbengemeinschaft – so vermeiden Sie Streit
In Erbengemeinschaften kommt es oft zu Streitigkeiten. Der Erblotse unterstützt Erben und Erbengemeinschaften bei der Lösung ihrer Konflikte durch leicht verständliche Anleitungen und den Zugang zu kostengünstigen Schlichtungsverfahren, Fachanwält:innen für Erbrecht und Steuerberater:innen.
In Erbengemeinschaften kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Umgang mit dem Nachlass. Meist sind Immobilien der Grund, da sie neben einem hohen materiellen oft auch einen stark emotionalen Wert haben. Verschiedene Fragestellungen können Auslöser für Konflikte sein: Welcher Anteil steht den einzelnen Erben zu und wie wird er bewertet? Wer wird in der geerbten Immobilie wohnen bzw. soll sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden?
In vielen Fällen ist es hilfreich, zunächst einen Überblick zu gewinnen. Der Erblotse unterstützt die Erbengemeinschaft mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung beim Anlegen eines Nachlassverzeichnisses. Die genaue Erfassung aller Werte und Verbindlichkeiten des Nachlasses verschafft den Erben einen Überblick. Die so gewonnene Klarheit ist die Basis für eine Klärung untereinander.
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Inhalt:
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erbengemeinschaft?
- Was muss die Erbengemeinschaft tun?
- Was ist zu tun, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt?
- Vorgehen bei Streit innerhalb der Erbengemeinschaft
- Erbengemeinschaft auflösen
1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
Als Erbengemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet man eine Gruppe von Personen, denen gemeinschaftlich das Erbe zusteht und das sie - bis zur Aufteilung, der sogenannten Erbauseinandersetzung - gemeinsam verwalten müssen. Dies führt häufig zu Streit, da die einzelnen Erben in einer Erbengemeinschaft, unabhängig von ihrer jeweiligen Erbquote, die gleichen Rechte und Pflichten haben.
2. Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erbengemeinschaft?
Jede Erbin/Jeder Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft hat Anspruch auf die Aufteilung des Nachlasses - die Erbauseinandersetzung. Bis zur Aufteilung dürfen die Miterben nur gemeinschaftlich über die Nachlassgegenstände verfügen. Sie müssen den Nachlass gemeinsam verwalten (Verwahrung, Sicherung und Erhaltung), gemeinschaftlich sämtliche Verwaltungskosten tragen und Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger:innen erfüllen.
Die Wörter Nachlass, Erbmasse und Erbe werden oftmals als Synonyme verwendet. Strenggenommen ist jedoch der Nachlass (oder die Erbmasse) die Bezeichnung für alle Erbteile zusammen, das Erbe hingegen nur der Teil des Nachlasses, den jede/r Erbin/Erbe im Rahmen der Aufteilung bekommt.
3. Was muss die Erbengemeinschaft tun?
Der Gesetzgeber verlangt, dass zuerst sämtliche Schulden aus dem Nachlass beglichen und der verbleibende Rest dann unter den Miterben verteilt wird. Ziel ist die möglichst rasche, reibungslose Aufteilung des Nachlasses. Sollte keine Einigung möglich sein, kann jede/r Miterbin/Miterbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsplan vorlegen und die Erbauseinandersetzung einklagen.
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4. Was ist zu tun, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt?
Eine Einigung über die zukünftige Nutzung einer geerbten Immobilie innerhalb der Erbengemeinschaft zu erzielen, ist oftmals schwierig. Sollen Haus oder Wohnung selbst genutzt, vermietet, verpachtet oder verkauft werden?
Folgende Konstellationen sind denkbar, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt:
- Die geerbte Immobilie soll nicht verkauft werden. Die Grundbuchberichtigung sollte in diesem Fall innerhalb von zwei Jahren beim Grundbuchamt beantragt und die Miterben als gemeinsame Eigentümer eingetragen werden.
- Ein/e Erbin/Erbe der Erbengemeinschaft zahlt die übrigen Miterben aus und übernimmt die geerbte Immobilie komplett.
- Die Immobilie wird verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt (gegenständliche Abschichtung). Das ist auch schon vor der Erbauseinandersetzung möglich.
- Blockiert einer der Miterben den Verkauf, kann eine Teilungsversteigerung helfen. Der Erblotse vermittelt Ihnen gerne ein Erstgespräch mit einer/einem Anwält:in.
Es ist oftmals sinnvoll, einen Verkauf möglichst schnell zu vollziehen, um Streitigkeiten und Leerstand zu vermeiden. Die Erbengemeinschaft kann sich bei der Veräußerung der Immobilie durch erfahrene Nachlass-Expert:innen unterstützen lassen. Im Vorfeld ist auch eine kostenlose Immobilienbewertung hilfreich. So erhalten die Erben eine Vorstellung über einen angemessenen Preis, der die Grundlage einer Einigung ist.
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5. Vorgehen bei Streit innerhalb der Erbengemeinschaft
Am einfachsten ist es, wenn sich die Erbengemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses einig ist, der Vertrag über die Erbauseinandersetzung einvernehmlich angenommen wird und es keine Pflichtteilsberechtigten gibt.
Bei streitigen Erbfällen sollte der erste Schritt in jedem Fall immer das Anlegen eines Nachlassverzeichnisses sein. Die genaue Übersicht über sämtliche Vermögensgegenstände und deren Wert schafft Klarheit. Der Erblotse hilft Ihnen gerne. Unverbindlich und unkompliziert.
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Herrscht jedoch Uneinigkeit, die auch nicht durch das Hinzuziehen einer Mediatorin/eines Mediators oder Anwältin/Anwalts ausgeräumt werden kann, bleibt am Ende oft nur der Gang zum Gericht, um eine Teilungsversteigerung, eine Erbauseinandersetzungsklage oder den Verkauf eines Erbteils zu initiieren. Die Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweise können Sie jederzeit mit Hilfe einer/eines Erbrechts-Expert:in von Erblotse überprüfen lassen.
6. Erbengemeinschaft auflösen
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Auflösung. Sobald alle Schulden beglichen und der gesamte Nachlass verteilt ist, hat sich auch die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Rein rechtlich ist eine Erbengemeinschaft also beendet, sobald die gesamte Erbmasse gemäß der Erbquoten in das Privatvermögen der jeweiligen Erben übergegangen ist.
Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen:
1. Einvernehmentlich zwischen den Miterben
- Entweder durch einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses
- Oder mit einem Erlassvertrag zwischen den Miterben zu Gunsten von einem der Miterben (ggf. gegen Ausgleichszahlungen)
2. Streitig mit einer Erbauseinandersetzungsklage
3. Einzelne Erben können über ihren Erbteil notariell verfügen und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem sie ihren kompletten Erbteil an eine andere Person übertragen. Verfügt nun eine Person über alle Anteile ist er Alleinerbe und die Erbengemeinschaft ist aufgelöst
Sind sich alle Erben der Erbengemeinschaft einig, wird jedoch im Regelfall im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags festgehalten, wie die Verteilung des Nachlasses aussehen soll. Das kann bei Einigkeit der Miterben natürlich auch rein faktisch ohne schriftlichen Vertrag geschehen. Betroffen sind davon vor allem Wertgegenstände und Immobilien, da sich diese nicht einfach quotal teilen lassen, sondern entweder erst verkauft oder zugeordnet werden müssen. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sollte notariell beurkundet werden, wenn Zuweisungen auch im Grundbuch nachvollzogen werden müssen.