Das Nachlassverzeichnis

Dr. Thomas Asmus
Mitgründer, Rechtsanwalt und Steuerberater
Stand:
April 8, 2024
Lesedauer:
6
min

Mit einem Nachlassverzeichnis behalten Sie den Überblick über Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Der Erblotse hilft Ihnen, den Nachlass sicher und einfach online zu erfassen. Durch unser digitales Nachlassverzeichnis mit Ausfüllhilfe behalten Sie den Nachlass im Blick und den Erbfall im Griff. Hier erklären wir Ihnen, in welchen Fällen Sie ein Nachlassverzeichnis erstellen müssen und was dabei zu beachten ist.

Inhalt:

1. Nachlassverzeichnis - was ist das? Was gehört zum Nachlass?

Mit dem Erbfall übernehmen die Erben den Nachlass, also die Rechte und Pflichten der/des Verstorbenen, ihr/sein Vermögen mit allen Vermögensgegenständen sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Ein Nachlassverzeichnis ist eine ausführliche Auflistung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Vermögenswerte sind z.B. im Eigentum der/des Verstorbenen stehende Fahrzeuge, Häuser, Wohnungen und Grundstücke, Schmuck, Möbel, aber auch Bargeld, Bankguthaben und Finanzanlagen. Schulden und Verbindlichkeiten sind z.B. noch nicht abbezahlte Kredite bzw. Geld, das die/der Verstorbene sich zu Lebzeiten bei Dritten geliehen und noch nicht zurückgezahlt hat.

Bei Gemeinschaftseigentum (z.B. einer gemeinsam gekauften Wohnung), Anteilen an Vermögensgegenständen (gemeinsame Finanzanlagen, Anteile an Unternehmen) und Gemeinschaftsschulden (einem gemeinsamen Kredit) wird jeweils nur der Anteil der/des Verstorbenen angesetzt.

Je nach Zweck und gesetzlicher Vorschrift unterscheiden sich Nachlassverzeichnisse inhaltlich voneinander.

* Dieser Überblick verschiedener Arten von Nachlassverzeichnissen stellt nur einige der Unterschiede dar und ist nicht vollständig.

Mit Erblotse können Sie ein Nachlassverzeichnis ganz einfach online erstellen. So stellen Sie sicher, dass Sie das Vermögen vollständig aufnehmen und nichts vergessen.

Hier Erbfall anlegen und Nachlassverzeichnis erstellen!


2. Nachlassverzeichnis erstellen - für welche Fälle wird es benötigt?

‍Folgende Personen und Institutionen benötigen ein Nachlassverzeichnis:

  • Das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren benötigt für die gerichtliche Gebührenberechnung vereinfacht gesagt den Nettowert des Nachlasses (Wert Vermögensgegenstände abzüglich Erblasserschulden), um den Erben einen Erbschein auszustellen, damit sie z.B. als neue Eigentümer:innen eines geerbten Grundstücks ins Grundbuch eingetragen werden. Die Erben haben diesen Nettowert des Nachlasses auf den Todestag zu ermitteln. Die Anforderungen an den Nachweis der Wertermittlung hängen in der Praxis sehr vom Nachlassgericht ab: teilweise wird ein Nachlassverzeichnis gefordert, wobei hierbei häufig Sammelbewertungen (z.B. Hausrat) akzeptiert werden, teilweise begnügen sich Gerichte mit groben Schätzungen und fordern lediglich die Angabe des Wertes der in den Nachlass fallenden Geldkonten und Immobilien.


  • Miterben: Gibt es mehrere Erben, haben meist nicht alle den gleichen Überblick über den Nachlass. Jede Erbin/jeder Erbe hat aber - unabhängig von ihrer/seiner Erbquote - grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr/ihm die Miterben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib von Nachlassgegenständen erteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn einzelne Erben Nachlassgegenstände in Besitz nehmen und die anderen Erben hierauf keinen Zugriff haben, z.B. bei Nutzung des Fahrzeugs der/des Verstorbenen. Die/der besitzende Erbin/Erbe muss dann den anderen Erben ein Nachlassverzeichnis über den Nachlass, den sie/er im Besitz hat, erteilen. Unterlässt sie/er dies oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie/er unzureichend Rechenschaft abgelegt hat, können die übrigen Erben verlangen, dass sie/er eidesstattlich versichert, die Auskunft nach bestem Wissen vollständig und richtig erteilt zu haben. Die Erben sind einander auch zur Rechenschaft über lebzeitige Schenkungen der/des Verstorbenen verpflichtet, denn diese können im Rahmen der Erbverteilung ausgleichspflichtig sein. Da sich Wert und Zusammensetzung des Nachlasses im Laufe der Zeit verändern (z.B. durch Veräußerungen von Vermögensgegenständen wie z.B. Fahrzeugen, Wertschwankungen bei Aktien und anfallende Kosten), ist der Nachlass vom Todestag an fortzuschreiben auf den Tag der sog. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d.h. der Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Hierfür und für die sachgerechte und konfliktfreie Verteilung ist es zweckmäßig, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.


  • Pflichtteilsberechtigte: Die/Der (enterbte) Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis (mit Werten zum Todestag), um ihre/seine Erbquote bzw. den Pflichtteil zu bemessen. Sie/Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch eine/einen Notar:in aufgenommen wird. Die Kosten hierfür sind aus dem Nachlass zu begleichen.


  • Finanzamt: Die Erben sind verpflichtet, den Erbfall beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen und (sofern keine/kein Testamentsvollstrecker:in eingesetzt ist) bei Aufforderung durch das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen, deren Bestandteil auch ein Nachlassverzeichnis (auf amtlichem Vordruck) ist.

  • Pflichten der Eltern minderjähriger Erben: Die Eltern einer/eines minderjährigen Erbin/Erben haben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen, wenn das Erbe einen Wert von EUR 15.000,00 übersteigt und die/der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung keine andere Anordnung getroffen hat. Kommen die Eltern dieser Pflicht nicht nach, kann das Familiengericht die Aufnahme des Verzeichnisses durch die Behörde oder einen/eine Notar:in anordnen.

  • Vorerben gegenüber Nacherben: Wurde jemand durch letztwillige Verfügung des/der Verstorbenen wirksam zur Vorerbin/zum Vorerben bestimmt, haben die Nacherben Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Das Nachlassverzeichnis wird nicht auf den Todestag, sondern zum jeweiligen Erstellungstag erstellt. Wertschätzungen und der Ausweis von Verbindlichkeiten können unterbleiben. Die Nacherbin/der Nacherbe kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder eine/einen Notar:in aufgenommen wird. Die Kosten hierfür sind aus dem Nachlass zu begleichen.

Weiterhin ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Fällen von Erbausschlagung und Haftungsbeschränkung sinnvoll. Sind die Erben zunächst nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist, sollten sie zeitnah ein Nachlassverzeichnis erstellen, um sachgerecht über eine Ausschlagung entscheiden zu können. Ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis kann darüber hinaus dazu dienen, die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, denn sonst haften sie mit ihrem persönlichen Vermögen.

„Ich war mir nicht sicher, was alles ins Nachlassverzeichnis gehört, und habe nach geeigneten Mustern und Formularen gesucht. Mit Erblotse habe ich das Nachlassverzeichnis ganz einfach online erstellen können”, Nadine S. aus Hamburg.

3. Wer erhält ein Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker?

Eine/Ein eingesetzte/r Testamentsvollstrecker:in erstellt für die Erben ein Nachlassverzeichnis. Während die Erben zur Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt verpflichtet bleiben, hat die/der Testamentsvollstrecker:in - nach Aufforderung des Finanzamts - die Erbschaftssteuererklärung zu erstellen, zu der auch ein Nachlassverzeichnis (auf amtlichem Vordruck) gehört.

4. In welchen Fällen ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen?

Die/Der jeweils Auskunftsberechtigte, z.B. die/der Pflichtteilsberechtigte, kann in Einzelfällen (s.o. Ziffer 2.) die Hinzuziehung einer/eines Notar:in verlangen. Die/Der Notar:in ist dann für die Aufnahme oder Überprüfung des Nachlassverzeichnisses zuständig (§ 20 Abs. 1 BNotO). Soweit es das Gesetz anordnet, müssen die Notarkosten aus dem Nachlass beglichen werden.

5. Welche Nachlassinformationen kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen?

Die/Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben fordern, dass sie ein Nachlassverzeichnis erstellen, und hat einen Anspruch darauf, bei der Aufnahme der Nachlassgegenstände einbezogen zu werden. Sie/Er kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Pflichtteilsberechtigte finden hier einen Mustertext (als E-Mail verfasst) mit der Bitte an die Erben, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen:

„Im Erbfall gab es einen Pflichtteilsberechtigten, der mich aufgefordert hat, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dies konnte ich online mit dem digitalen Nachlassverzeichnis von Erblotse erledigen”, Peter K. aus Kiel.

6. Nachlassverzeichnis erstellen

Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis? Alle Nachlassverzeichnisse enthalten eine Aufstellung des Vermögens bzw. der Vermögensgegenstände des Verstorbenen sowie seiner Schulden und Verbindlichkeiten. Je nach Zweck des Nachlassverzeichnisses sind darüber hinaus weitergehende Angaben zu machen (siehe Übersicht oben unter 1.).

Wenn ein Nachlassverzeichnis auf Verlangen einer Behörde (z.B. des Finanzamts) oder des Nachlassgerichts (z.B. für den Erbschein) zu erstellen ist, werden den Erben in der Regel amtliche Vordrucke zur Verfügung gestellt. Vordrucke für die Erbschaftssteuererklärung finden Sie z.B. auf den Seiten der Stadt Berlin.

Die Nachlassgerichte arbeiten je nach Bundesland mit unterschiedlichen Vordrucken (Beispiel Sachsen). Häufig werden die Erben gebeten, in das eigentliche Nachlassverzeichnis nur zusammengefasste Werte (Summen) für Gruppen von Vermögensgegenständen aufzunehmen und die Einzelgegenstände im Anhang gesondert aufzuführen.

7. Nachlassverzeichnis Muster

Ein Nachlassverzeichnis Muster dient dazu, alle relevanten Informationen ordnungsgemäß zu erfassen. So erhalten Sie einen klaren Überblick über den Nachlass des Verstorbenen.  

Um es Erben möglichst einfach zu machen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, haben wir das erste digitale Nachlassverzeichnis entwickelt. So können Sie das Nachlassverzeichnis ganz einfach online Schritt für Schritt geführt erstellen. Sie erhalten wertvolle Tipps, um nichts zu vergessen und richtig zu bewerten. Für den Fall eines Schuldenüberhangs schaffen Sie auch für alle Erben schnell eine Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll.

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8. Die Fristen eines Nachlassverzeichnisses

Wer durch den Todesfall etwas erwirbt (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer:innen), ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntniserlangung verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Einer Erbschaftsteuererklärung (mit einer Abgabefrist von einem Monat) bedarf es dann nur, wenn das Finanzamt dazu auffordert. 

Ist ein Nachlassverzeichnis bei einem Gericht einzureichen, sind die durch das Gericht gesetzten Fristen entscheidend.

Verlangt eine Berechtigte/ein Berechtigter (z.B. Pflichtteilsberechtigte/r) die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, gibt es keine gesetzliche Frist. Wird das berechtigte Auskunftsverlangen nicht in angemessener Zeit erfüllt, kann die/der Auskunftsberechtigte aber Klage auf Auskunft erheben und ggf. die Erstellung durch eine/einen Notar:in verlangen.

9. Welche Kosten fallen für ein Nachlassverzeichnis an?

Das privat von Erben erstellte Nachlassverzeichnis löst keine Kosten aus. Diese fallen nur an, wenn hierfür die Hilfe einer/eines Rechtsanwältin:in oder Steuerberater:in in Anspruch genommen wird oder eine Behörde oder eine/ein Notar:in das Nachlassverzeichnis erstellt.

Wird im Erbscheinsverfahren, also beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, eine/ein Notar:in von den Erben hinzugezogen, so fällt keine separate Gebühr für die Ermittlung des Netto-Nachlasswertes bzw. der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an. Dies ist in der Rechnung der/des Notar:in für das Erbscheinsverfahren enthalten. Allerdings fällt auf die Gebührenrechnung der/des Notar:in Umsatzsteuer an, die von den Erben vermieden werden kann, wenn sie den Erbscheinsantrag unmittelbar beim Nachlassgericht stellen.

„Wir haben das digitale Nachlassverzeichnis entwickelt, um Erben zu helfen sich eine Übersicht über das Erbe zu machen. Im Online Tool führen wir sie Schritt für Schritt durch, so dass sie nichts vergessen"
Dr. Birte Gall,
Mitgründerin von Erblotse

Beantworten Sie einige Fragen zum Erbfall und legen Sie ein digitales Nachlassverzeichnis an!

Häufig gestellte Fragen:

Nachlassverzeichnis - Was ist das? Mit dem Eintritt des Erbfalls übernehmen die Erben den Nachlass, also sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen, darunter sein gesamtes Vermögen einschließlich aller Vermögensgegenstände sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Ein Nachlassverzeichnis ist eine ausführliche Aufstellung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.
Nachlassverzeichnis: Was gehört rein? Das Nachlassverzeichnis informiert umfassend über sämtliche Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Vermögenswerte umfassen unter anderem Fahrzeuge, Immobilien wie Häuser und Wohnungen, Grundstücke, Schmuck, Möbel, Bargeld, Bankguthaben und Finanzanlagen. Schulden und Verbindlichkeiten beinhalten beispielsweise noch ausstehende Kredite und Darlehen, die der Verstorbene zu Lebzeiten bei Dritten aufgenommen hat und noch nicht zurückgezahlt hat. Im Falle von gemeinschaftlichem Eigentum, Anteilen an Vermögensgegenständen oder gemeinsamen Schulden werden lediglich die Anteile des Verstorbenen erfasst.
Wo bekomme ich ein Muster oder eine Vorlage für das Nachlassverzeichnis? Der Erblotse bietet ein universelles Nachlassverzeichnis an, in das Sie die jeweiligen Werte eintragen können, um eine übersichtliche Darstellung zu erhalten. Dieses Nachlassverzeichnis kann online einfach erstellt und als PDF heruntergeladen werden.
Welche Nachlassinformationen kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen? Ein Pflichtteilsberechtigter hat das Recht, von den Erben ein Nachlassverzeichnis zu verlangen und kann darauf bestehen, in den Prozess der Erfassung der Nachlassgegenstände einbezogen zu werden. Er kann auch die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar fordern.
Welche Kosten fallen für ein Nachlassverzeichnis an? Ein selbst erstelltes Nachlassverzeichnis durch die Erben verursacht keine Kosten. Kosten fallen nur an, wenn die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch genommen wird oder wenn eine Behörde oder ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt. Wenn Sie ein Nachlassverzeichnis selbst erstellen und sicher gehen möchten, nichts zu vergessen, können Sie das digitale Nachlassverzeichnis von Erblotse online für 39 € erstellen und werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt.

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