Wo lauern Kosten im Erbfall?

Dr. Thomas Asmus
Mitgründer, Rechtsanwalt und Steuerberater
Stand:
April 25, 2024
Lesedauer:
4
min

Eine Erbschaft verbindet man häufig mit Wertgegenständen und Vermögen, das die/der Verstorbene hinterlässt. Dabei sollte man aber auch mögliche Kosten im Hinterkopf haben. Welche Kosten sollte man im Erbfall also im Blick haben?

Inhalt:

Verträge wie Handyvertrag im Todesfall

Verträge des täglichen Lebens (z.B. Miet-, Energie- oder Handyverträge und Abos) laufen nach dem Tod einer Person in der Regel weiter. Sie werden vererbt und gehören zum Nachlass. Die Erben können frei entscheiden, ob sie diese Verträge übernehmen oder kündigen. Sie haben in der Regel kein Sonderkündigungsrecht, sondern sind an die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen gebunden. Manche Verträge enthalten jedoch besondere Regelungen für den Todesfall. Häufig reagieren die Vertragspartner:innen auch kulant und entlassen Hinterbliebene frühzeitig aus dem Vertrag. In manchen Fällen ist dafür eine Entschädigung zu zahlen.

Das ist zu tun:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle laufenden Verträge der/des Verstorbenen.
  • Kündigen Sie die Alltagsverträge der/des Verstorbenen, die nicht mehr benötigt werden.
  • Sprechen Sie mit den Vertragsanbietern. Oftmals zeigen diese sich im Todesfall kulant und Sie können die Alltagsverträge schon vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen.

Etwas anderes gilt für höchstpersönliche Verträge, zum Beispiel den Arbeitsvertrag oder Mitgliedschaften in Vereinen. 

„Als meine Mutter verstorben ist, musste ich mich als Erbe um alles kümmern, auch ihre Verträge kündigen. Da hat mir der Kündigungsservice von Erblotse viel Zeit und Kosten erspart“, Peter S. aus Magdeburg.

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Mitgliedschaften im Verein bei Todesfall

Die Mitgliedschaft in einem Verein oder Club ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds, wird also nicht vererbt. Näheres ergibt sich aus der jeweiligen Satzung, die Regelungen zum Ein- und Austritt der Mitglieder enthalten muss. Sieht die Vereinssatzung vor, dass die Mitgliedschaft automatisch auf Erben übergeht, besteht das Recht zum sofortigen Austritt. Ist es laut Satzung möglich, dass die Erben in den Verein eintreten können, muss geregelt sein, dass sie ihre Mitgliedschaft zuvor ausdrücklich erklären müssen. Es reicht insofern z.B. nicht aus, dass Erben (bewusst oder unbewusst) die Mitgliedsbeiträge der/des Verstorbenen weiterzahlen oder die Vereinszeitung erhalten.

 

Für Kleingartenvereine gibt es eine Sonderregelung. Wenn beide Ehepartner:innen (bzw. eingetragene Partner:innen) im Pachtvertrag standen, geht das Pachtverhältnis auf die/den überlebenden Partner:in über. Andernfalls endet das Pachtverhältnis am Ende des Monats, der auf den Todestag folgt. 

In einigen Vereinssatzungen findet sich eine Klausel, wonach bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge vom Ausscheiden eines Mitglieds unberührt bleiben und die Zahlungsverpflichtung z.B. erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Ob von einem solchen Ausscheiden nur eine Kündigung des Mitglieds oder auch ein Todesfall erfasst sein soll, ist umstritten. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, eine/einen Anwältin einzuschalten.Hier Erbfall anlegen und online Termin beim Anwalt buchen!

Sie haben Fragen zu Verträgen oder Mitgliedschaften eines Verstorbenen? Sprechen Sie mit einem Anwalt, um Klarheit zu schaffen.

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Digitales Erbe

Daten und elektronisch hinterlegte Verträge gehören genauso zum Nachlass wie Gegenstände und Verträge auf Papier. Online-Daten sind Teil des digitalen Nachlasses. Der Zugang zum digitalen Erbe gestaltet sich mitunter schwierig.

Die Erben benötigen die Zugangsdaten, um z.B. auf wichtige Dokumente in der Cloud zuzugreifen, über Bildrechte, Kommunikationsinhalte oder digitale Währungen (Bitcoins etc.) der/des Verstorbenen zu verfügen, aber auch für die Kündigung der Abonnements von Streaming- und Musikdiensten, die die/der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen hat.

Bis 2018 war es für Erben mitunter schwierig, auf die Email-Konten und sozialen Netzwerke der/des Verstorbenen zuzugreifen, da einige Anbieter:innen ihnen den Zugang verwehrten. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – Az. III ZR 183/17) können Erben dies nun einklagen. Ein Facebook-Profil beispielsweise kann in den sog. Gedenkzustand versetzt werden. Dies führt dazu, dass zwar bis dahin geteilte Inhalte weiter gezeigt werden, sich jedoch niemand mehr in dem Konto anmelden kann. Es ist auch möglich, dass die verstorbene Person noch zu Lebzeiten einen sog. Nachlasskontakt ausgewählt hat, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll. Außerdem können Familienangehörige der/des Verstorbenen beantragen, dass dessen Facebook-Konto gelöscht wird.

 

Zugang zur Hardware

Sobald Erben die Passwörter für die jeweiligen Geräte haben, sollten die darauf vorhandenen Daten gesichtet und geordnet werden. Ohne Passwörter ist man gezwungen, die Festplatte von einer/einem Computerspezialist:in auslesen zu lassen. Das Auslesen von Handydaten ist hingegen ohne die Sicherheitsnummer und den SIM-Karten-Code kaum möglich.

Laufende Gerichtsverfahren im Todesfall

Erben sind Rechtsnachfolger:innen der/des Verstorbenen. Bezogen auf Gerichtsprozesse bedeutet das: Sie müssen einen laufenden Rechtsstreit der/des Verstorbenen (ggf. zusammen mit weiteren Miterben) fortführen. Stirbt eine Prozesspartei vor Beendigung des Gerichtsverfahrens und hatte sie keine/n Anwält:in, wird das Gerichtsverfahren unterbrochen. Wurde die/der Verstorbene in dem Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten, wird der Prozess nur unterbrochen, wenn Ihre/Ihr oder seine/sein Anwält:in dies beantragt. Die Unterbrechung dauert an, bis die Rechtsnachfolger:innen der/des Verstorbenen den Prozess wieder aufnehmen.

 

Kredite und Schulden im Erbfall

Kredite und Schulden wie zum Beispiel Mietrückstände, Steuerschulden oder unbezahlte Rechnungen erlöschen grundsätzlich nicht mit dem Tod der Schuldnerin/des Schuldners. Vielmehr gehen sie auf dessen Erben über. Das heißt: Die Rechtsnachfolger:in der/des Verstorbenen sind verpflichtet, die fälligen Raten eines Kredites oder bestehende Schulden zu bezahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie das Erbe ausschlagen, also nicht annehmen.

„Sie möchten sich einen Überblick über das Erbe verschaffen bevor Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen? Mit dem ersten digitalen Nachlassverzeichnis helfen wir Ihnen, sich einen umfassenden Überblick über Ihr Erbe zu verschaffen. Durch unterschiedliche Kategorien helfen wir Ihnen, nichts zu vergessen - Sie werden erstaunt sein, was alles zum Erbe gehört”
Dr. Birte Gall,
Mitgründerin von Erblotse

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Informationen zur Erbschaftssteuer finden Sie in unserem Artikel "Meine Aufgaben als Erbe".

Häufig gestellte Fragen zu Kosten im Erbfall

Welche Kosten kommen auf die Erben zu? Erben können Kosten in verschiedenen Bereichen entstehen, wie z.B. Erbschaftssteuer, Testamentseröffnung, Testamentsanfechtung, Bestattung, Grabpflege, Nachlassabwicklung, Erbengemeinschaft, Nachlasspflegschaft und -verwaltung und vieles mehr. Die Höhe ist immer Einzelfallabhängig.
Wie hoch sind die Kosten eines Nachlassverfahrens? Die Kosten hängen von der Dauer des Verfahrens und der Höhe des Streitwertes ab. Die Kosten können sich aus Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und Kosten für Sachverständige zusammensetzen. Eine genaue Schätzung ist schwierig, da die Kosten von Fall zu Fall variieren können.
Wer bezahlt die Rechnungen nach dem Tod? Nach dem Tod einer Person haften die Erben für die offenen Rechnungen. Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf das geerbte Vermögen, sondern auch auf das Privatvermögen der Erben, wenn diese ihre Haftung nicht nur auf den Nachlass beschränken.
Sind Räumungskosten Nachlassverbindlichkeiten? Die Kosten für die Entrümpelung einer geerbten Immobilie sind keine Nachlassverbindlichkeiten und mindern daher nicht die Erbschaftsteuer. Es handelt sich vielmehr um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung.
Sind Grabpflegekosten Nachlassverbindlichkeiten? Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten und können bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Vertrag über die Pflege der Grabstätte abgeschlossen hat.

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